Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermächtnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird bei Anordnung der Vor- und Nacherbfolge ein gleichzeitg angeordnetes Vermächtnis erst mit Eintritt des Nacherbfalles fällig und ensteht daher erst künftig der Auflassungsanspruch, so ist dieser vor Eintrtitt des Nacherbfalles nicht durch Vormerkung sicherbar.

 

Normenkette

BGB § 883 Abs. 1 Sätze 1-2, § 855 Abs. 1 S. 1, §§ 2069, 2177; GBO § 51; LwVG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Rendsburg (Beschluss vom 23.07.1991; Aktenzeichen 7 Lw 58/90)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner bei einem Beschwerdewert von 25.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Der im Jahr 1974 verstorbene Erblasser H. Z. hinterließ einen Hof (etwa 22 ha) mit Gebäuden, zu dem ferner ein alleinstehendes Altenteilerhaus mit Garten gehört. Durch Testament bestimmte er die Antragsgegnerin zu 1), seine zweite Ehefrau, zur Hofvorerbin und die Antragsgegnerin zu 2), seine jüngere Tochter aus erster Ehe, zur Hofnacherbin. Zu Gunsten seiner älteren Tochter, der im Laufe des Verfahrens verstorbenen und von den nunmehrigen Antragstellern beerbten Frau A. H., hatte er verfügt, daß diese nach dem Ableben der Antragsgegnerin zu 1) „das im Garten stehende Haus” erhalten sollte. Diese Nachfolgeregelungen zu Gunsten seiner Töchter sollten auch gelten, falls die Antragsgegnerin zu 1) sich wieder verheiratete. Diese ließ sich nach dem Tode des Erblassers ein Hoffolgezeugnis erteilen und als Eigentümerin im Grundbuch eintragen, beschränkt durch einen Nacherbenvermerk für die Antragsgegnerin zu 2).

Die verstorbene Antragstellerin hat in dem vorliegenden Verfahren eine grundbuchliche Absicherung ihrer Ansprüche aus dem Testament des Erblassers begehrt. Da ihr, so hat sie gemeint, das Altenteilerhaus mit dazugehörigem Garten bindend als Vermächtnis ausgesetzt worden sei, müsse sie bis zum Anfall dieses Vermächtnisses, dem Eintritt des Nacherbfalles, vor beeinträchtigenden Verfügungen der Antragsgegner geschützt werden. So wie die Antragsgegnerin zu 2) durch den Hofnacherbenvermerk im Grundbuch abgesichert sei, stehe auch ihr eine dingliche Sicherung in Form einer Auflassungsvormerkung für das im Grundbuch noch abzutrennende, aber katastermäßig bereits erfaßte Gartengrundstück mit Altenteilerhaus zu. Dieses Begehren verfolgen die jetzigen Antragsteller weiter.

Sie haben beantragt,

  1. die Antragsgegnerin zu 1) zu verurteilen, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragsteller zu 1) und 2) hilfsweise des Antragstellers zu 2), in das Grundbuch von … Blatt …, lastend auf der Parzelle Flur 16 Flurstück 14, zu bewilligen:
  2. die Antragsgegnerin zu 2) zu verurteilen, dieser Eintragung zuzustimmen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen,

und sind dem Vorbringen der Antragsteller, hauptsächlich mit Rechtsausführungen, entgegengetreten.

Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Rendsburg hat die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle jedenfalls an der Passiv-Legitimation der Antragsgegnerin zu 1). Sofern den Antragstellern ein Vermächtnisanspruch zustehe, richte sich dieser allenfalls gegen die Antragsgegnerin zu 2) als Nacherbin des gesamten Hofes. Die Antragsgegnerin zu 2) könne aber auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht in Anspruch genommen werden, da es derzeit noch an ihrer Eigentümerstellung fehle.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt wiederholen und vertiefen. Das Amtsgericht habe, so meinen sie, die im Testament enthaltene Wiederverheiratungsklausel nicht gewürdigt. Aus dieser ergebe sich nämlich, daß bereits zu Lebzeiten der Antragsgegnerin zu 1) ein Anspruch auf Übertragung des Altenteilerhausgrundstücks entstehen könne, so daß die Antragsgegnerin zu 1) ihnen, den Antragstellern, sehr wohl – bedingt – die Auflassung schulde. Falls die testamentarischen Rechte der verstorbenen Antragstellerin nicht auf sie, die Antragstellerin zu 1.) und 2.), gemeinschaftlich übergegangen sei, sei zumindest der Antragsteller zu 2) als Abkömmling der verstorbenen Antragstellerin aktiv-legitimiert.

Die Antragsteller beantragen unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses

  1. die Antragsgegnerin zu 1) zu verurteilen, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragsteller zu 1) und 2), hilfsweise des Antragstellers zu 2), in das Grundbuch von … Blatt …, lastend auf der Parzelle Flur 16 Flurstück 14 zu bewilligen,
  2. die Antragsgegnerin zu 2) zu verurteilen,

    dieser Eintragung zuzustimmen.

Die Antragsgegner beantragen

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,

und verteidigen die angefochtene Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 22 Abs. 1 LwVG zulässige sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.

1) Zweifelhaf...

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