Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Bestimmtheit einer gerichtlichen Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Auflage, vom Versorgungsträger bereits mitgeteilte Fehlzeiten aufzuklären, stellt keine hinreichend bestimmte gerichtliche Verfügung im Sinne des § 35 FamFG dar (Anschluss OLG Hamm FamRZ 2014, 1658).

 

Normenkette

FamFG §§ 35, 220

 

Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Beschluss vom 10.02.2015; Aktenzeichen 23 F 340/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 10.2.2015 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist bei dem AG - Familiengericht - Schwarzenbek das Ehescheidungsverfahren anhängig, in dem auch der Versorgungsausgleich zu regeln ist.

Mit Schreiben vom 5.1.2015 hat das Familiengericht den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin aufgegeben, binnen drei Wochen dafür Sorge zu tragen, dass die im Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 3.12.2014 genannten Versicherungslücken von der Antragsgegnerin geklärt werden und das Familiengericht zumindest Nachricht von den eingeleiteten Bemühungen erhält. Es ist darauf hingewiesen worden, dass zur Erzwingung der Auskunft zur Kontenklärung gemäß § 35 FamFG ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt werden könne und diese Zwangsmittel angeordnet werden müssten, wenn die erforderliche Kontenklärung nun nicht zügig erfolge. Dem Schreiben beigefügt war eine Ablichtung des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 3.12.2014, in dem mitgeteilt wird, dass für die Versicherte auch auf die zweite Aufforderung vom 11.11.2014, an der Kontenklärung mitzuwirken, keine Antwort erfolgt sei. Im Folgenden wird im Schreiben des Rentenversicherungsträgers aufgeführt, um welche ungeklärten Zeiten es sich im Einzelnen handelt. Weiter ist angegeben, dass die Versicherte bisher die Vordrucke V 100, V 510, V 800 und 410 nicht ausgefüllt und zusammen mit dem Nachweis Berufsausbildung und dem Schulabschlusszeugnis eingereicht habe.

Nachdem innerhalb eines Monats auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgt ist, hat das Familiengericht mit Beschluss vom 10.2.2015 zur Durchsetzung der Erfüllung der Auskunftspflicht der Antragsgegnerin, bei der Kontenklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung mitzuwirken, und zwar Angaben zu folgenden Lücken im Versicherungslauf zu machen:

vom 19.3.1995

bis

30.9.1996

vom 1.5.1997

bis

31.3.1998

vom 1.1.1999

bis

31.5.1999

vom 18.8.2001

bis

16.9.2003

vom 4.1.2004

bis

30.9.2008

vom 25.4.2009

bis

7.6.2012

vom 21.7.2012

bis

28.22014

sowie folgende Unterlagen einzureichen:

Vordruck V 100

Vordruck V 510

Vordruck V 800

Vordruck 410

ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 EUR einen Tag Zwangshaft festgesetzt.

Gegen diesen am 12.2.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 17.2.2015 durch ihre Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin sei unter der bisher bekannten Anschrift nicht mehr wohnhaft. Eine neue Anschrift habe bisher nicht ausfindig gemacht werden können, da offensichtlich eine Ummeldung nicht erfolgt sei. Da die Antragsgegnerin auch telefonisch nicht habe erreicht werden können, sei es nicht möglich gewesen, die Antragsgegnerin zu veranlassen, die notwendigen Angaben mitzuteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übersenden.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 10.2.2015 ist zulässig und in der Sache im Ergebnis auch begründet.

Zutreffend ist das Familiengericht zwar davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 220 Abs. 3 FamFG nicht nachgekommen ist. Sie hat auf die Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 10.10. und 11.11.2014 nicht reagiert und keine Stellungnahme zu den in den vorgenannten Schreiben aufgeführten ungeklärten Zeiten in ihrem Versicherungsverlauf abgegeben. Mit Schreiben vom 11.11.2014 ist sie weiter aufgefordert worden, eine Schulbescheinigung zu übersenden und die Vordrucke V 510 (Bestätigung der Ausbildungsstätte, falls eine Schulbescheinigung nicht mehr vorhanden ist), V 800 für die Kindererziehungszeiten sowie V 100 zur Kontenklärung zu übersenden. Die Antragsgegnerin hat ferner ihrer Mitwirkungsplicht nicht genügt, da sie während des laufenden Verfahrens nicht die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt hat.

Gemäß § 35 Abs. 1 FamFG kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist.

Das Zwangsgeldverfahren setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Die gerichtliche Anordnung muss einen vollstreckbaren Inhalt haben. Eine verlangte Auskunft, insbesondere beim Verso...

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