Verfahrensgang

AG Pinneberg (Beschluss vom 26.10.2015; Aktenzeichen 57 VI 368/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG Pinneberg vom 26.10.2015 geändert:

Das AG wird angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1) bezüglich des auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen - beweglichen wie unbeweglichen - Nachlasses der Erblasserin aufgrund des Ehegattentestaments vom 08.10.2014 als Alleinerbin in Anwendung deutschen Erbrechts ausweist.

Die Gerichtskosten der I. Instanz trägt die Beteiligte zu 1) nach einem Geschäftswert von 50.000,00 EUR. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

I. Der 1966 in Polen geborene und am 15.10.2014 in H1 verstorbene Erblasser war polnischer Staatsangehöriger. Er war mit der Beteiligten zu 1), die deutsche Staatsangehörige ist, seit 1990 verheiratet und lebte vor seinem Tod über 20 Jahre in Deutschland. Der Erblasser hat keine Abkömmlinge hinterlassen, seine Eltern sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 2) - 4) sind seine Schwestern.

Wenige Tage vor seinem Tod verfassten der Erblasser und die Beteiligte zu 1) ein "Gemeinsames Testament" in dem es heißt:

"Wir erklären hiermit gemeinsam, ungeachtet der Pflichtanteile, das der zuerst Verstorbene den weiterlebenden Ehegatten als uneingeschränkten Alleinerben bestimmt. Das gilt auch für das Grund- und Hauseigentum in I1/Polen.

Nach dem Ableben des vorerst überlebenden Eltern- bzw. Stiefelternteils verfügen wir gemeinsam, dass das leibliche Kind der Ehefrau und Stiefkind des Ehemannes, Sascha André W1, geboren am 17.03.1978 unser Schlusserbe ist.

H2, den 08.10.2014 (es folgt die Unterschrift der Beteiligten zu 1)

Das ist ebenfalls mein übereinstimmender Wille.

H2, den 08.10.2014 (es folgt die Unterschrift des Erblassers)"

Die Beteiligte zu 1) erschien am 30.10.2014 bei der Rechtspflegerin des AG, um einen Erbschein zu beantragen. Die Rechtspflegerin teilte der Beteiligten zu 1) unter dem 06.11.2014 mit, das gemeinschaftliche Testament sei bezüglich des Erblassers nicht wirksam. Weil in dem Testament nicht festgehalten worden sei, dass für den Erblasser deutsches Erbrecht gelten solle, finde das polnische Erbrecht Anwendung. Im polnischen Erbrecht sei ein gemeinsames Testament aber nicht zulässig. Es sei mithin das polnische gesetzliche Erbrecht anzuwenden, wonach die Beteiligte zu 1) den Erblasser gemeinsam mit dessen Geschwistern beerbt habe.

Die Beteiligte zu 1) erklärte gegenüber dem Nachlassgericht, die Schwestern hätten angekündigt, dass sie das Erbe nach ihrem Bruder jeweils ausschlagen würden. Dies solle zunächst abgewartet werden. Unter dem 29.12.2014 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) für diese bei dem AG. Er beantragte die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Nach Stand seiner Prüfung des polnischen Erbrechts seien die Beteiligten zu 1) - 4) Erben zu je 1/4.

Nach Hinweis des AG erschien die Beteiligte zu 1) am 19.01.2015 bei der Rechtspflegerin und beantragte einen Erbschein nach dem Erblasser, wonach dieser von der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) zu je 1/2 beerbt worden sei. Sie kündigte an, die Beteiligten zu 3) und 4) würden das Erbe in Polen ausschlagen. Die Beteiligte zu 2) beabsichtige, ihren Erbanteil gegebenenfalls im Wege der Erbteilsübertragung der Beteiligten zu 1) zu schenken.

Die Beteiligte zu 1) teilte dem Nachlassgericht weiter mit, sie und ihr Mann hätten im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung (belegen in H2) gekauft, deren derzeitiger Wert nach ihrer Auffassung 80.000,00 EUR betrage. Der Miteigentumsanteil des Erblassers betrage 1/2. Sie gab des Weiteren an, es gebe zwei Gemeinschaftskonten, von denen Kontoauszüge über 69.133,74 EUR (Blatt 29, vom 20.10.2014) und 4835,90 EUR (Blatt 30, vom 1.10.2014) vorgelegt worden sind. Nach den Kontoauszügen ist allerdings die Beteiligte zu 1) alleinige Kontoinhaberin. Dabei sei - so die Beteiligte zu 1) - eine Summe von 40.000,00 EUR von ihrer Mutter eingezahlt worden, damit sollte deren spätere Unterbringung in einem Altersheim finanziert werden. Auf den Nachlass entfielen nur 2.400,00 EUR bzw. 9.500,00 EUR. Des weiteren gebe es einen 11 Jahre alten PKW im Wert von etwa 1.000,00 EUR. Das AG hat den Gegenstandswert vor diesem Hintergrund auf 50.000,00 EUR festgesetzt (Bl. 39).

Unter dem 10.04.2015 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) mit, nach den mehrfachen Gesprächen zwischen den Erben und polnischen Notaren werde eine gegenstandsbezogene Auseinandersetzung des Nachlasses unvermeidbar sein. Die beiden Erbrechtsordnungen seien sehr unterschiedlich aufgebaut. Es werde insoweit beantragt, den Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge ohne Rücksicht auf die bisher angedachten Ausschlagungen durch die Schwägerinnen der Antragstellerin zu erteilen.

Unter dem 10.09.2015 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) erneut bei dem AG und erklärte nunmehr, es werde Bezug gen...

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