Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer Sicherungshypothek auf Antrag des Finanzamts

 

Verfahrensgang

AG Itzehoe

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 5.11.2010 gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek - lastend auf seinem Miteigentumsanteil - in Abt. III Nr. 7 am 5.11.2010 durch das Grundbuchamt des AG Itzehoe. wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.092.603,85 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der betroffene Grundbesitz besteht aus dem 3.000 m2 großen bebauten Flurstück 2/2 (Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses) sowie dem 1.518 m2 großen Flurstück 2/1 (Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses), jeweils Flur 9 der Gemarkung N..

Der Beteiligte zu 1. und seine Ehefrau Dr. Julia.-B. erwarben den betroffenen Grundbesitz durch notariellen Kaufvertrag vom 20.9.2007 (UR-Nr. 508/2007 des Notars Rudi W. W. in I.), und zwar gem. § 1 des Kaufvertrages "untereinander zu je ½". Die durch den beurkundenden Notar mit Schriftsatz vom 11.12.2007 beantragte Eigentumsumschreibung "auf die Käufer zu je ½" wurde am 29.2.2008 vollzogen. Der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1. ist in Abt. I Nr. 2.1 gebucht, derjenige seiner Ehefrau in Abt. I Nr. 2.2.

Mit gesiegeltem und unterschriebenem Ersuchen vom 15.9.2010, beim Grundbuchamt eingegangen am 17.9.2010, hat das Finanzamt I. für den Beteiligten zu 2. die Eintragung einer Sicherungshypothek i.H.v. insgesamt 1.092.603,85 EUR auf den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1. an dem betroffenen Grundbesitz beantragt. In dem Ersuchen sind die zu vollstreckenden Abgaben, nämlich Einkommen- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge nebst Säumniszuschlägen für die Jahre 2002 und 2006 aufgeführt. Ferner enthält das Ersuchen unter Hinweis auf § 322 Abs. 3 S. 2 AO die Bestätigung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung lägen vor.

Das Grundbuchamt hat das Finanzamt I. zunächst mit Schreiben vom 17.9.2010 darauf hingewiesen, dass im betroffenen Grundbuch zwei Grundstücke eingetragen seien, so dass eine Verteilung auf beide Grundstücke vorzunehmen bzw. die Belastung nur eines der Grundstücke zu beantragen sei. Mit gesiegeltem und unterschriebenem Schreiben vom 12.10.2010 hat das Finanzamt das Ersuchen dahingehend berichtigt, dass ausschließlich das Grundstück zur laufenden Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses belastet werden solle.

Zwischenzeitlich hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 3.10.2010 auf den Eintragungsantrag des Finanzamtes Bezug genommen und "sofortige Beschwerde" gegen die drohende Eintragung einer Sicherungshypothek eingelegt. Das Finanzamt habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Abgaben. Die Bescheide seien nicht rechtskräftig, und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung lägen nicht vor. Das Finanzamt habe mit Schreiben vom 30.3.2009 und vom 4.5.2009 noch erklärt, es werde bis zur Entscheidung über seine Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999 bis 2006 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Außerdem seien von seiner Seite bereits im Rahmen der durchgeführten Maßnahmen der Steuerfahndung Sicherheiten für mögliche Steuerschulden i.H.v. 1.500.000 EUR gestellt worden. Dem ständen - bestrittene - Steuerschulden i.H.v. allenfalls 2.100.000 EUR gegenüber.

Soweit der Beteiligte zu 1. sich gegen das Bestehen der Steuerschuld wendet, hat er seinen an das Schleswig-Holsteinische FG gerichteten Schriftsatz mit der Überschrift "Klage hilfsweise Antrag" vom 6.10.2010 in Kopie beigefügt, welcher verschiedene Anträge enthält. Aus dem beigefügten Klageschriftsatz sowie den weiteren vom Beteiligten zu 1. eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass zwischen ihm und dem Finanzamt I. sowie dem für seinen früheren Wohnsitz zuständigen Finanzamt Garmisch-Partenkirchen eine Auseinandersetzung über zu zahlende Steuern für die Jahre 1995 bis 2006 besteht. Bei dem FG München hat der Beteiligte zu 1. ebenfalls Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Steuerbescheide begehrt. Auf die Einzelheiten der finanzgerichtlichen Klage, mit der der Beteiligte zu 1. auch umfangreiche Vorwürfe gegen die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden erhebt, wird verwiesen.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2006 hat das Finanzamt mit Bescheid vom 30.7.2010 zurückgewiesen, gegen den der Beteiligte zu 1. am 26.8.2010 Einspruch eingelegt hat (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3.10.2010).

Das Finanzamt hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Eingabe des Beteiligten zu 1. vom 3.10.2010 erhalten und mit Schreiben vom 15.10.2010 nochmals das Vorliegen der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für die dem Antrag zugrunde liegenden Steuerforderungen bestätigt. Ferner sind die Steuerbescheide für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Jahre 2002 und 2006 vorgelegt worden.

Das Grundbuchamt hat die Sicherungshypothek sodann am 5.11.2010 antragsgemäß auf den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1. an dem zu Nr. 1 des Bestandsverze...

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