Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich nach Scheidung und Tod eines der Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor einer abschließenden Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich, so findet ein Wertausgleich nach § 31 VersAusglG nicht statt, wenn der Anspruch auf Wertausgleich, den der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten nach einer Saldierung nach den korrespondierenden Kapitalwerten der Anrechte gem. § 31 VersAusglG hat, nur geringfügig i.S.v. § 18 VersAusglG ist.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 18, 31

 

Verfahrensgang

AG Neumünster (Beschluss vom 02.05.2013; Aktenzeichen 49 F 6/12)

AG Neumünster (Beschluss vom 30.04.2013; Aktenzeichen 49 F 6/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3.) vom 12.6.2013 und der weiteren Beteiligten zu 4.) vom 1.7.2013 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Neumünster vom 30.4./2.5.2013 zu I. aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich erledigt ist.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.410 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 31.5.1979 vor dem Standesamt ... geschlossene Ehe der Beteiligten ist aufgrund des am 15.2.2012 zugestellten Antrages der Antragstellerin durch Beschluss des AG - Familiengericht - Neumünster vom 19.9.2012 geschieden worden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 19.9.2012 rechtskräftig. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und im Beschluss vom 30.4./2.5.2013 wie folgt geregelt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr.) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 24,9156 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr.) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 21,9951 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az.:...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 15,6700 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a der VBL-Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.1.2012, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger. (Az.:...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 21.345,32 EUR auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.1.2012, begründet.

Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Der Betrag ist vom 31.1.2012 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit 6 % zu verzinsen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger. (Az.:...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 32.295,30 EUR bei der., bezogen auf den 31.1.2012, nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. begründet.

Der Versorgungsträger der Ehefrau wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger des Ehemannes zu zahlen. Der Betrag ist vom 31.1.2012 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit 6 % zu verzinsen.

Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der. in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.:...) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger (Az.:...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 5.941,43 EUR des Deckungskapitals nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 28.4.2011, bezogen auf den 31.1.2012, übertragen. Die Ausgleichsquote für den zusätzlich bestehenden Fondanteil beträgt 50 % des zum Teilungstermin vorhandenen Fondsvermögens.

Die weiteren Beteiligten zu 3.) und 4.) haben gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde eingelegt.

Die weitere Beteiligte zu 3.) wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 12.6.2013 gegen die Verpflichtung zur Zinszahlung an die Versorgungsausgleichskasse. Sie ist der Ansicht, eine Verzinsung sei nicht vorzunehmen, da der Antragsgegner bereits Leistungen aus der Betriebsrente beziehe. Die weitere Beteiligte zu 4.) führt zur Begründung ihrer Beschwerde vom 1.7.2013 aus, das Familiengericht habe einen unzutreffenden Beginn der Ehezeit (1.5.1978 statt 1.5.1979) mitgeteilt, so dass die Auskunft für die Antragstellerin zu nicht korrekten Berechnungswerten geführt habe. Ferner habe der Antragsgegner während der Ehezeit ein Anrecht aus seiner Pflichtversicherung ...

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