Leitsatz (amtlich)

Der bedürftigen Partei ist es zuzumuten, den Erlös aus der Veräußerung des Familienheims auch dann für die Prozeßkosten einzusetzen, wenn von dem Erlös eine neue Wohnung angeschafft werden soll.

 

Orientierungssatz

Einsatz des Hauserlöses für Prozeßkosten

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4, § 115; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7

 

Verfahrensgang

AG Meldorf (Aktenzeichen 45 F 194/98)

 

Tenor

Die als Beschwerde geltende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe ändern, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei wesentlich geändert haben. Ein solcher Fall liegt hier vor, in dem für den Antragsteller eine erhebliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation durch den Erhalt des auf ihn entfallenden Hauserlöses eingetreten ist und ihm – nach Abzug der Verbindlichkeiten – noch rund 30.000,00 DM verblieben sind.

Der Einwand des Antragstellers, er habe dieses Geld für den Erwerb des nach der PKH-Bewilligung angeschafften Erbbaurechts verwendet, beseitigt die Verpflichtung, den Hauserlös vorab zur Beseitigung der Prozeßkosten einzusetzen, nicht. Entgegen der vom Antragsteller zitierten Ansicht des OLG Bamberg (FamRZ 1995, 1590) besteht kein Vertrauensschutz für eine Partei dahingehend, daß sie die gewährte staatliche Prozeßkostenhilfe behalten darf, wenn sich ihre Verhältnisse innerhalb des Zeitraums des § 120 Abs. 1 ZPO ändern (so auch OLG München FamRZ 1999, 303).

Nach § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG braucht ein kleines, von der bedürftigen Partei bewohntes Grundstück zur Deckung der Prozeßkosten nicht eingesetzt zu werden. Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf Vermögen anzuwenden, das für den Erwerb eines solchen Hausgrundstücks gedacht ist, d. h. Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist nicht das erst im Laufe des Verfahrens oder nach Abschluß des Verfahrens angeschaffte Heim. Demnach ist es der bedürftigen Partei zuzumuten, den Erlös aus der Veräußerung des Familienheims auch dann für die Prozeßkosten einzusetzen, wenn von dem Erlös eine neue Wohnung verschafft wird (OLG Schleswig SchlHA 1984, 128; OLG Celle JurBüro 1990, 1191; OLG München a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1952 KV GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 547808

FamRZ 2000, 760

NJW-RR 2000, 729

JurBüro 1999, 590

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