Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundschuldbestellung für Grundstücke einer Personenhandelsgesellschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung einer Grundschuld am Grundstück einer gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen zur Geschäftsführung bestellten Gesellschafter bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, weil an der Gesellschaft ein Minderjähriger beteiligt ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1643, 1821; HGB § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Aktenzeichen 5 T 121/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das AG Flensburg – Grundbuchamt – wird angewiesen, von den mit Zwischenverfügung vom 8.2.2001 geäußerten Bedenken gegen die Eintragung einer Grundschuld zu Lasten des im Grundbuch von Flensburg Blatt eingetragenen Grundstücks der Beteiligten insoweit Abstand zu nehmen, als es die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gefordert und beanstandet hat, in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 22.1.2001 (Urkundenrolle Nr. S des Notars Sch) fehle der Hinweis auf die Beschränkungen der Vertretungsmacht des Beteiligten zu 1) nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 29.12.1995.

 

Gründe

I. Die beteiligte Gesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 29.12.1995 gegründet. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der Beteiligten zu 3) und 4. Der Beteiligte zu 4) ist minderjährig. Der Beteiligte zu 4) und die am 29.12.1995 ebenfalls noch minderjährige Beteiligte zu 3) wurden bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages von Ergänungspflegern vertreten, die das AG Flensburg mit entsprechendem Wirkungskreis bestellt hatte. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages brachten die Beteiligten zu 1) und 2) das betroffene Grundstück und diverse andere Grundstücke „nach den Bestimmungen des am gleichen Tage geschlossenen notariellen Schenkungsvertrages” in die beteiligte Gesellschaft ein. Gegenstand der Gesellschaft ist gem. § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Verwaltung und Nutzung des eingebrachten Grundbesitzes durch eine marktgerechte Vermietung. Die beteiligte Gesellschaft ist gem. § 1 Abs. 2 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie kann gem. § 2 Abs. 2 auch Grundstücke veräußern und hinzuerwerben und gem. § 2 Abs. 3 Nebengeschäfte betreiben, die einer zweckmäßigen Verwaltung und Nutzung der Grundstücke dienen. Nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wurden die Beteiligten zu 1) und 2. zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern (Verwaltern) der Gesellschaft bestellt; die übrigen Gesellschafter sind von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. § 4 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages lauten wie folgt:

„(2) Zur Vertretung gegenüber Dritten wird den Verwaltern durch die Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Gesellschafter, bei minderjährigen Gesellschaftern durch die Pfleger, zugleich eine Vollmacht für alle Geschäfte erteilt.

(3) Die Geschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf das Gesellschaftsvermögen und erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Die zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Gesellschafter können für die Gesellschaft Verbindlichkeiten nur als Teilschuldner im Verhältnis des jeweiligen Eigenkapitals begründen. Die Verwalter (…) sind verpflichtet, bei jedem Rechtsgeschäft auf die Beschränkung ihrer Vollmacht hinzuweisen und Rechtsgeschäfte nur unter Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen abzuschließen.”

Der Gesellschaftsvertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

Am 22.1.2001 ließ der Beteiligte zu 1) im Namen der Beteiligten eine Grundschuldbestellung notariell beurkunden (Urkunden-Rolle Nr. S des Notars Sch). Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde bestellten die Beteiligten an dem betroffenen Grundstück eine Buchgrundschuld i.H.v. 200.000 DM nebst 15 % Zinsen jährlich zugunsten der Flensburger Sparkasse. Am 5.2.2001 hat der beurkundende Notar die Eintragung der Grundschuld beantragt. Das AG – Grundbuchamt – hat den Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 8.2.2001 aufgegeben, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung nach den §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB und eine sanierungsrechtliche Genehmigung vorzulegen. Außerdem hat das AG – Grundbuchamt – beanstandet, dass in der Grundschuldbestellungsurkunde nicht auf die Beschränkung der Vollmacht des Beteiligten zu 1) nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 29.12.1995 hingewiesen worden sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.3.2001 erklärt, dass sie die sanierungsrechtliche Genehmigung nachreichen würden. Im Übrigen haben sie gegen die Zwischenverfügung vom 8.2.2001 Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21.6.2001 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 21.6.2001 (Bl. 92f d. A.) Bezug ...

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