Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Versorgungskürzung und fiktiver Unterhaltsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Höhe des fiktiven Unterhaltsanspruchs als Grenze der Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG muss das Gericht grundsätzlich von einem vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitel ausgehen. Es hat aber im Rahmen seiner Entscheidung zu prüfen, ob sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Schaffung des Unterhaltstitels geändert haben und dieser den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht.

 

Normenkette

VersAusglG § 33; FamFG § 238

 

Verfahrensgang

AG Eckernförde (Beschluss vom 12.07.2011; Aktenzeichen 8 F 128/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Eckernförde vom 12.7.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Wehrbereichsverwaltung West (Personalnummer:...) aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Beschluss des OLG Schleswig vom 19.12.2012, (Az. 15 UF 97/11) wird für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich i.H.v. monatlich 363,28 EUR ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges werden zwischen den geschiedenen Eheleuten gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Wehrbereichsverwaltung West.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 3.7.1981 geschlossene Ehe des Antragstellers und der weiteren Beteiligten ist durch Beschluss des AG - Familiengericht - Eckernförde vom 25.2.2011 geschieden worden (Az. 8 F 465/08). In der Entscheidung hat das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat ferner den Antragsteller verurteilt, an seine geschiedene Ehefrau einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 363,28 EUR zu zahlen. Der Ausspruch zur Ehescheidung und zum nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie zum Versorgungsausgleich zu Ziff. 3. des Beschlusstenors ist seit dem 21.6.2011 rechtskräftig. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu Ziff. 2. des Beschlusstenors hat die Wehrbereichsverwaltung Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluss vom heutigen Tage (19.12.2012) hat der Senat (Az. 15 UF 97/11) die amtsgerichtliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. monatlich 805,73 EUR übertragen wird.

Der Antragsteller ist seit dem 1.6.2008 pensioniert. Aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht der am 1.5.1955 geborene Antragsteller derzeit keine Rente. Auch die Antragsgegnerin, die am 30.4.1954 geboren ist, bezieht keine Altersversorgung.

Bereits im Februar 2011 hat der Antragsteller beim AG Eckernförde beantragt, die Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Wehrbereichsverwaltung West nach § 33 VersAusglG auszusetzen.

Da die Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig ist, bezieht der Antragsteller derzeit eine monatlich ungekürzte Versorgung i.H.v. 2.334,44 EUR. Nach Abzug des Betrages für Pflegeleistungen über 22,76 EUR ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 2.311,68 EUR brutto. Hierauf zahlt er bei Steuerklasse 1 mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 363 EUR für die Unterhaltsleistungen und unter Berücksichtigung der Versorgungsfreibeträge eine Lohnsteuer i.H.v. monatlich 179 EUR und einen laufenden Solidaritätszuschlag i.H.v. 9,84 EUR, so dass sich eine Versorgung i.H.v. netto 2.122,84 EUR ergibt. Bis einschließlich Dezember 2011 zahlte der Antragsteller einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 160,10 EUR und einen monatlichen Beitrag zur Pflegepflichtversicherung i.H.v. 15,24 EUR. Ab 1.1.2012 zahlt er einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 374,77 EUR und einen monatlichen Beitrag zur Pflegepflichtversicherung i.H.v. 14,20 EUR. Einen Grund für die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge hat der Antragsteller nicht genannt.

Mit Beschluss vom 12.7.2011, der Geschäftsstelle übergeben am 14.7.2011, hat das AG - Familiengericht - Eckernförde die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West i.H.v. 363,28 EUR ausgesetzt. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Wehrbereichsverwaltung West beim AG - Familiengericht - Eckernförde Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde trägt sie Folgendes vor:

Bei der Prüfung der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers habe das Familiengericht die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nicht nach den Bestimmungen des BGB und de...

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