Leitsatz (amtlich)

Liegt eine bestandskräftige Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens aus der Zeit vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes vor, ist bei der endgültigen Regelung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverbundurteil auf § 1696 I BGB u. F. abzustellen.

 

Orientierungssatz

Regelung der elterlichen Sorge nach Getrenntleben vor dem 1.7.1998

 

Normenkette

BGB § 1671 n. F, § 1696 Abs. 1 n. F

 

Verfahrensgang

AG Itzehoe (Aktenzeichen 72 (6) F 104/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die in dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Itzehoe vom 15. Oktober 1998 ausgesprochene Bestätigung der Übertragung der elterlichen Sorge für die Söhne der Parteien,

  • geboren am
  • geboren am und
  • geboren am

auf die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten auch des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der am 10.04.1942 geborene Antragsteller und die am 12.06.1965 geborene Antragsgegnerin schlossen am 18.08.1987 die Ehe miteinander, aus der drei Söhne hervorgegangen sind,

  • geboren am,
  • geboren am, und
  • geboren am.

Kurz nach der Geburt des jüngsten Sohnes zog die Familie in die Stadt, in der der Antragsteller geworden war. Die Familie bewohnte dort ein Einfamilienhaus, das im Miteigentum der Parteien steht. Seit dem 05.05.1996 lebten die Parteien voneinander getrennt. Die Parteien trafen eine Vereinbarung, nach der der Antragsteller mit den Söhnen in dem Einfamilienhaus in leben, die Antragstellerin ausziehen und ihr ein Umgangsrecht gewährt werden sollte. Die Antragsgegnerin begann eine Ausbildung zur Physiotherapeutin, in der sie sich zur Zeit noch befindet, lebte eine Zeit lang in Hamburg und zog dann nach zurück in eine Wohnung, die sich in unmittelbarer Nähe des von dem Antragsteller mit den Söhnen bewohnten Hauses befand. Im Sommer 1997 wurde der Antragsteller zum gewählt, an der er seine Tätigkeit am 15.09.1997 aufnahm. Am 04.09.1997 zog er mit den drei Söhnen nach, nachdem durch Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Itzehoe vom 29.08.1997 (6 F 312/96) die elterliche Sorge für die drei Söhne auf die Mutter übertragen worden war. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Itzehoe vom 05.09.1997 (6 F 237/97), durch den der Vater zur Herausgabe der drei Söhne an die Mutter verpflichtet worden war, wurden die Kinder mit Hilfe des Gerichtsvollziehers zur Mutter nach zurückgebracht. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des Familiengerichts Itzehoe vom 29.08.1997, durch den die elterliche Sorge für die drei Söhne auf die Mutter übertragen worden war, wurde durch Senatsbeschluß vom 22.01.1998 zurückgewiesen (13 UF 122/97 OLG Schleswig/ 6 F 312/96 AG Itzehoe).

In dem vorliegenden Scheidungsverfahren streiten die Parteien erneut über die elterliche Sorge.

Der Antragsteller hat beantragt,

  • die elterliche Sorge in Abänderung des Sorgerechtsbeschlusses vom 22.01.1998 auf ihn zu übertragen,
  • hilfsweise beiden Parteien die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

  • die elterliche Sorge für die drei Söhne ihr zu übertragen,
  • hilfsweise ihr allein jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Söhne zu übertragen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Itzehoe hat durch Urteil vom 15.10.1998 die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für der Antragsgegnerin übertragen. Es hat die Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1696 BGB geprüft und diese verneint. Triftige Gründe für eine Änderung der Sorgerechtsregelung hat es nicht gesehen.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Ausspruch zur elterlichen Sorge.

Er trägt vor, ein Fall des § 1696 n. F. BGB sei nicht gegeben. Nach der Übergangsvorschrift handele es sich hier um ein Verfahren nach altem Recht.

In der Sache könne die Entscheidung nicht auf das in dem früheren Sorgerechtsverfahren ergangene kinderpsychologische Gutachten der Dipl.–Psych. vom 14.07.1997 gestützt werden, weil dieses, wie er in dem Schriftsatz vom 20.05.1998 im einzelnen dargelegt habe, unbrauchbar sei.

Die Kinder hätten enge Bindungen an ihn, die sich in der Zeit von Mai 1996 bis September 1997, in der er die Söhne allein betreut habe, entwickelt hätten. Die Kinder seien zwar gut bei der Antragsgegnerin aufgehoben, jedoch kämen sie bei ihm besser zu ihrem Recht. Er bemühe sich um eine berufliche Position in Hamburg, um mit den Kindern in der ihnen vertrauten Umgebung leben zu können. Die Antragsgegnerin sei durch ihre 8stündige Ausbildung beruflich ebenso gebunden wie er. Sie sei nicht bereit, nach Itzehoe zu ziehen, wo sich die Schule der Kinder befinde. Diese hätten in praktisch keine Freunde und Spielkameraden. Die Mitnahme der Kinder nach Mainz im September 1997 sei mit der Antragsgegnerin abgesprochen worden. Ihre erzieherischen Mängel zeigten sich dadurch, daß sie die Söhne mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers nach z...

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