Normenkette

BGB § 2353

 

Verfahrensgang

AG Elmshorn (Beschluss vom 05.08.2016; Aktenzeichen 12 VI 177/16)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 05.08.2016 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch bezogen auf die Kostenentscheidung - an das Amtsgericht Elmshorn zurückverwiesen.

Der Geschäftswert beträgt 124.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darum, ob das Nachlassgericht zu Recht die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt hat.

Der am 17.05.2015 verstorbene Erblasser hat insgesamt 4 Kinder hinterlassen, nämlich die Beteiligten zu 1 bis 4.

Es liegen zwei Testamente des Erblassers vor. Ein eigenhändiges Testament vom 08.06.2012 und ein notarielles Testament vom 03.02.2014.

Das handschriftliche Testament (Bl. 23 der BA 12 IV 418/15) lautet:

"Hiermit setze ich K-J U1 geb. 4.10.1935 meine Töchter D-B W1 geb. U1 8.02.1962 und B-B U1 geb. 13.6.1966 als Alleinerben ein. Wichtig ist mir, daß die Immobilie (Haus) und das Grundstück M. 18 ... E1 zu gleichen Teilen in das alleinige Eigentum von D W1 und B-B U1 gehen.

H1 d. 8.6.2012

K-J U1"

Im Jahr 2014 ließ er zudem vor dem Notar D D1 am 03.02.2014 zur Urkundenrolle-Nr. 14/ 2... (Bl. 12 f. der BA 12 IV 418/15) das folgende Testament beurkunden:

"§ 1 Widerruf

Alle Verfügungen von Todes wegen, die ich bisher errichtet habe, widerrufe ich hiermit, sodass nur die Regelungen in diesem Testament gültig sind.

§ 2 Erbeinsetzung

1) Ich setze hiermit meine beiden Töchter D-B W1, geb. U1 und B U1, zu meinen alleinigen und unbeschränkten Erben zu untereinander gleichen Teilen ein, ersatzweise deren Abkömmlinge.

2) Für den Fall, dass eine meiner Töchter, D-B W1 und B U1, sowie deren Abkömmlinge vor mir oder gleichzeitig mit mir versterben oder aus anderen Gründen nicht zur Erbfolge gelangen, setze ich meine Tochter A U1 zu meiner jeweiligen Ersatzerbin ein.

§ 3 Vermächtnis und Auflagen

Meine Erben werden mit folgenden Vermächtnissen und Auflagen beschwert:

a.) Auflagen

Für die aus meinen Erben bestehende Grundstücksgemeinschaft für das Haus M. 18 in E1 bestimme ich folgende Miteigentümervereinbarung im Sinne von § 745 Absatz 2 BGB zur Regelung der Verwaltung und Benutzung:

(1) Meine Tochter D-B W1 geb. U1 erhält das alleinige Recht zur Verwaltung und Benutzung, insbesondere Vermietung, Gewinnziehung oder Nutzung als eigene Wohnung, der Wohnungen im Erdgeschoss links (Hochparterre) und 1. OG links im Hause M. 18 in E1 sowie an zwei Garagen, nämlich die äußerst links und rechts stehenden Garagen auf dem Grundstück M. 18 in E1.

(2) Hinsichtlich der weiteren 3 Wohnungen und 1 Garage im Hause M. 18 in E1 sowie hinsichtlich sämtlicher Belange der äußeren Hülle des Hauses, des Grundstücks und der Garagen, also Instandhaltung und Instandsetzung, verbleibt es bei einer gemeinschaftlichen, gleichberechtigten Verwaltung und Benutzung meiner Erbinnen im Sinne von § 744 BGB.

(3) Jede Erbin ist der anderen Erbin gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums hälftig zu tragen.

(4) Diese Miteigentümervereinbarungen sind nur durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Miteigentümer aufzuheben oder abänderbar.

(5) Die Miteigentümervereinbarung ist im Grundbuch einzutragen.

b.) Vermächtnis

Meiner Tochter A U1 erlasse ich die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von ca. 15.000,00 Euro zum Kauf der Wohnung in der B. in E1.

§ 4 Pflichtteil

Soweit meine Tochter A U1 ihren Pflichtteil geltend machen sollte, entfällt das Vermächtnis zu ihren Gunsten und sie hat das von mir gewährte Darlehen zum Erwerb der Wohnung in der B. voll zurück zu zahlen.

§ 5 Enterbung

Meine Tochter C M schließe ich ausdrücklich, auch für den Fall einer Unwirksamkeit der übrigen Regelungen in diesem Testament, im Sinne von § 1938 BGB von der gesetzlichen Erbfolge aus.

§ 6 Kosten, Verwahrung, Sonstiges

Weitere Bestimmungen will ich heute nicht treffen.

Ich bin über die Bestimmungen des Pflichtteilsrechtes belehrt worden.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass eine steuerliche Beratung durch ihn nicht erfolgt.

Ich erkläre, noch nicht testiert zu haben und insbesondere nicht durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament an der vorstehenden letztwilligen Verfügung gehindert zu sein.

Ich trage die Kosten dieser Urkunde und ihrer amtlichen Verwahrung."

Der Notar hatte sich vor der Beurkundung im Hinblick auf eine ihm bekannte Alkoholerkrankung des Erblassers vorsorglich ein ärztliches Attest über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers vorlegen lassen. Dieses ist ihm von dem Hausarzt des Erblassers Dr. L1 mit Schreiben vom 17.12.2013 (Bl. 36 d.A.) vorgelegt worden. Das ärztliche Attest lautet:

"Der oben genannte Patient befindet sich in unserer hausärztlichen Behandlung.

Es besteht nur ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom, seine Geschäftsfähigkeit ist damit nicht eingeschränkt."

Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten sich darum, ob de...

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