Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 21.04.2006; Aktenzeichen 3 T 386/05)

AG Eutin (Aktenzeichen 29 II WEG 35/05)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde nach einem Wert von 930 EUR. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1. macht gegen die Beteiligte zu 2., die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ... in M., einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 930 EUR geltend. Die Beteiligte zu 1. war Eigentümerin mehrerer Wohnungen der Anlage, darunter eines 430/10.000stel Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 19. Am 5.7.2005 verkaufte sie mit notariellem Vertrag (UR-Nr. 207/05 der Notarin L. in E.) dieses Wohnungseigentum an eine Frau-N. In dem Vertrag hieß es zu § 1:

" Die Erschienene zu 1) - nachstehend Verkäuferin genannt - ist Eigentümerin des im Grundbuch von M. Blatt 5273 verzeichneten Wohnungseigentums, bestehend aus einem 556/10.000stel Miteigentum (...). Zur Zeit ist ein 430/10.000stel Miteigentumsanteil eingetragen; ein 50/10.000stel Miteigentumsanteil und ein 76/10.000stel Miteigentumsanteil sind zur Zuschreibung beantragt.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, das vorstehend bezeichnete Wohnungseigentum auf die Erschienene zu 2) - nachstehend Käuferin genannt - zu übertragen".

§ 6 des Vertrages lautete:

"Die Käuferin verpflichtet sich, in den bestehenden Verwaltervertrag einzutreten. Die Verkäuferin erklärt: Die Verpflichtung zur Zahlung der im Verwaltervertrag vorgesehenen Gebühr von 100 EUR an die Verwalterin ist nichtig und nicht von der Käuferin zu zahlen".

Die Anlage 1 zu dem notariellen Vertrag enthielt folgende Verkäufererklärung:

"Im Protokoll der 2. Eigentümerersammlung vom 28.12.2002 wurde unter TOP 7 und 8 allstimmig und rechtswirksam beschlossen, dass vor der Einheit 18 und 16 ein Balkon gestaltet werden darf. Eine Genehmigung ist Sache des Eigentümers.

Dass die Zustimmung der Gemeinschaft rechtswirksam ist, geht aus dem TOP 10 hervor (...) Im Wege der Gleichbehandlung sind also auch die Beschlüsse der TOP 7 und 8 verbindlich".

Die Notarin übersandte der Beteiligten zu 2. unter dem 8.7.2005 eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages, wegen dessen Inhalts auf Bl. 7-20 d.A. Bezug genommen wird, zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Zustimmung zur Veräußerung. Die Beteiligte zu 1. forderte die Beteiligte zu 2. durch einen Bevollmächtigen am 12.7.2005 unter Fristsetzung zum 14.7.2005 auf, dem Kaufvertrag unverzüglich zuzustimmen (Bl. 91 d.A.).

Der von der Beteiligten zu 2. mit der Prüfung der Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt wandte sich mit Schreiben vom 20.7.2005 (Bl. 23 f. d.A.) an die Notarin und bat um Erläuterung, von wessen Sondereigentumseinheiten die im Vertrag genannten 50/10.000stel und 76/10.000stel Miteigentumsanteile stammen. Er wies ferner auf die fehlende Käuferaufklärung über die Wohngeldrückstände hin, zweifelte die von der Verkäuferin mitgeteilte Nichtigkeit des Verwaltervertrags an und wandte hinsichtlich eines im Kaufvertrag angesprochenen Balkoneinbaus ein, dass entgegen der dort erteilten Zusicherung die notwendige Zustimmung aller Eigentümer nicht erteilt worden sei. Die Notarin nahm mit Schreiben vom 2.8.2006 (Bl. 92 d.A.) zu den ersten beiden Punkten Stellung und verwies den Rechtsanwalt wegen der letzten beiden Punkte direkt an die Beteiligte zu 1.

Am 25.8.2005 hat die Beteiligte zu 1. beim AG Eutin beantragt, die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, den Erklärungen aus der notariellen Verhandlung vom 5.7.2005 zuzustimmen und festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. den ihr aus der Verweigerung der Zustimmung entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

Am 30.8.2005 änderten die Beteiligte zu 1. und die Käuferin Frau-N. den notariellen Kaufvertrag ab. Die Passage betreffend die Übertragung von den 50/10.000stel und 76/10.000stel Miteigentumsanteilen wurde gestrichen, eine Haftungsregelung für Wohngeldrückstände eingefügt. Am 31.8.2005 stimmte die Beteiligte zu 2. der Veräußerung zu.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beteiligte zu 1. fordert nunmehr Schadensersatz i.H.v. 930 EUR von der Beteiligten zu 2. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 300 EUR Notargebühren für die Vertragsänderung und aus dem auf 630 EUR geschätzten Jahresbetrag der Ausgaben, die für die Beteiligte zu 1. auf den nun nicht veräußerten 126/10.000stel Miteigentumsanteil weiter anfallen.

Das AG hat mit Beschluss vom 30.11.2005 den Antrag abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Umstand, dass die Beteiligte zu 1. auf die von der Beteiligten zu 2. geäußerte Bitte um Aufklärung den Vertrag gleich geändert habe, anstatt die Fragen der Beteiligten zu 2. zu beantworten, könne nicht dazu führen, dass die Beteiligte zu 2. die wirtschaftlichen Konsequenzen aus der Vertragsänderung übernehmen müsse.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1. sofortige Besc...

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