Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 01.07.2014; Aktenzeichen 4 T 42/14)

AG Bad Segeberg (Aktenzeichen 6 M 19/14)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 23.7.2014 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kiel vom 1.7.2014 aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 8.1.2014 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 über 43,05 EUR aufgehoben. Über die Erhebung von Kosten hat der Gerichtsvollzieher unter Beachtung dieser Entscheidung neu zu entscheiden.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher unter dem 14.8.2013, die aus einer Titelabrechnung ersichtlichen Beträge i.H.v. 833,12 EUR im Wege der Zwangsvollstreckung bei der Schuldnerin einzuziehen. Ferner beauftragte sie den Gerichtsvollzieher, von der Schuldnerin die Vermögensauskunft gem. § 802a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen. In dem Auftrag heißt es weiter wörtlich:

"Sollte der/die Schuldnerin bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt."

Der Gerichtsvollzieher übersandte der Gläubigerin unter dem 18.10.2013 die von der Schuldnerin unter dem 14.6.2013 erteilte Vermögensauskunft. Am gleichen Tag unterrichtete der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin darüber, dass gegen sie ein Zwangsvollstreckungsauftrag vorliege und er der Gläubigerin das bereits erteilte Vermögensverzeichnis übersandt habe. Am 27.11.2013 ordnete er die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c Abs. 3 ZPO an.

Unter dem 27.12.2013 stellte er der Gläubigerin gem. § 13 GvKostG 43,05 EUR in Rechnung, nämlich eine Gebühr gemäß KV Nr. 261 GvKostG i.H.v. 33 EUR für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses zzgl. Zustellungskosten und Auslagenpauschale.

Gegen diese Kostenrechnung wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung. In der Erinnerungsschrift vom 8.1.2014 (Bl. 1 - 3 d.A.) macht sie geltend, dass es in ihrem Auftragsschreiben vom 14.8.2013 ausdrücklich heiße, dass sie eine Abschrift der Vermögensauskunft nicht beantrage.

Auf die Erinnerung hin hat das AG die angefochtene Kostenrechnung mit Beschluss vom 14.2.2014 (Bl. 22 - 34 d.A.) aufgehoben und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein beschränken oder jederzeit widerrufen dürfe. Die Gläubigerin habe entweder einen auflösend bedingten Zwangsvollstreckungsauftrag oder eine aufschiebend bedingte Antragsrücknahme erklärt. In beiden Fällen habe es zum Zeitpunkt der Übersendung des Vermögensverzeichnisses keinen Zwangsvollstreckungsauftrag mehr gegeben, der Grundlage für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gewesen sein könnte. Entgegen der Annahme des sonstigen Beteiligten lasse sich aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, der bestimme, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger unter den genannten Voraussetzungen eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zuzuleiten habe, keine Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gläubigers herleiten.

Das AG hat in seinem Beschluss die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Bezirksrevisor hat mit Schriftsatz vom 7.3.2014 (Bl. 40f d.A.) Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass das neue Schuldnerverzeichnis (eingeführt mit Wirkung zum 1.1.2013) bezwecke, über die Kreditunwürdigkeit einer Person Auskunft zu geben. Wenn ein Gerichtsvollzieher einem Gläubiger eine Vermögensauskunft gem. § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO zugeleitet habe, so habe er gem. § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO gegebenenfalls die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen. Aus der in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO enthaltenen Regelung, nach der Gerichtsvollzieher von sich aus ohne Antrag des Gläubigers diesem einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzuleiten hätten, folge, dass der Gläubiger nicht solle bestimmen dürfen, ob eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolge oder nicht. Deshalb sei das geltende Recht dahin zu verstehen, dass eine Einschränkung der Vermögensauskunftsanträge mittels Bedingungen nicht zulässig und somit unbeachtlich sei. Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.3.2014 (Bl. 42 f. d.A.) nicht abgeholfen.

Das LG hat mit Beschluss vom 1.7.2014 (Bl. 82 - 92 d.A.) den Beschluss des AG vom 14.2.2014 aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 zurückgewiesen. Das LG hat in seinem Beschluss die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 23.7.2014 (Bl. 100 d.A.) weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 18.8.2013 (Bl. 106 - 123 d.A.) begründet hat. Das LG hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 20.8.2014 (Bl. 124 d.A.) nicht abgeholfen.

II. Die gem. §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige weitere Beschwerde der...

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