Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen einer Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich ist nach den §§ 225, 226 FamFG der Kapitalwert

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine vor dem 1. September 2009 getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich bereits nach den §§ 51, 52 VersAusglG abgeändert worden, richtet sich ein erneutes Abänderungsverfahren nach den §§ 225, 226 FamFG. Gegenstand der Abänderung ist in diesem Fall die Abänderungsentscheidung und nicht die Ursprungsentscheidung.

2. Während bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. BGH, FamRZ 2018, 176), ist Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen einer Abänderung nach den §§ 225, 226 FamFG der Kapitalwert (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1649)

 

Normenkette

FamFG §§ 225-226

 

Tenor

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers vom 14. November 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 10. Oktober 2019 zurückzuweisen.

II. Der Senat beabsichtigt, ohne Durchführung eines Erörterungstermins zu entscheiden.

III. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

 

Gründe

I. Die am 14. Mai 1971 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Neumünster vom 15. August 1988 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde in Ziffer 3. des Tenors wie folgt geregelt:

Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck, Konto Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto für die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck, Konto Nr. ..., Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.1.1988 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 284,95 DM übertragen.

Auf Antrag des geschiedenen Ehemannes vom 4. September 2014 wurde die Ausgangsentscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wegen nachträglicher Veränderungen mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. Dezember 2014 zum Aktenzeichen ... wie folgt abgeändert:

Es ist zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Nord zur Vers.-Nr. ... ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 9,4234 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Vers.-Nr. ... zu übertragen.

Es ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Vers.-Nr. ... ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,8235 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Nord zur Vers.-Nr. ... zu übertragen.

In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit dem am 29. Mai 2019 beim Amtsgericht Neumünster eingegangenen Antrag beantragt,

die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster (Aktenzeichen ...) vom 15. August 1988 betreffend den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in der durch Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 29. Dezember 2014 (...) geänderten Fassung erneut abzuändern und mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung neu zu regeln.

Der Antragsteller bezieht bereits seit dem 1. Dezember 2008 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 1. Oktober 2018 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster hat erstinstanzlich neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 12. August 2019 ergibt sich, dass sich hinsichtlich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragstellers keine Veränderung im Vergleich zu der Abänderungsauskunft vom 20. November 2014 ergeben hat. Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 22. August 2019 ergibt sich, dass der Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin nunmehr 3,1307 Entgeltpunkte beträgt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 11.642,79 Euro entspricht. Diese Auskunft berücksichtigt die Neuregelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten nach dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes (sog. Mütterrente II) ab dem 1. Januar 2019. Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 28. November 2014, welche der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. Dezember 2014 zugrunde lag, hatte sich ein Ausgleichswert von 2,8235 Entgeltpunkten ergeben, der einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.500,34 Euro entsprach.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster den Antrag des Antragstellers sodann abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass keine wesentliche Wertänderung eines Anrechts vorliege. Die absolute Wertänderung des A...

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