Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.11.2006; Aktenzeichen NotZ 30/06)

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.12.2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners vom 7.12.2005, mit der er angewiesen worden ist, die Bezeichnung "Notariat" von seinen Briefbögen zu entfernen und Briefbögen mit dieser Formulierung zukünftig nicht mehr zu verwenden.

Der Antragsteller ist der einzige Notar in einer Sozietät von drei Anwälten. Sie führen im Briefkopf neben der zeichnerischen Abbildung des Bürogebäudes die Bezeichnung "L. R. L. Notariat und Anwaltskanzlei". Diese Bezeichnung wird in der Absenderzeile des Adressfeldes wiederholt. Am rechten Rand des Briefbogens werden die drei Anwälte mit ihren Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten aufgeführt. Unmittelbar im Anschluss an den Namen findet sich jeweils der Zusatz "Rechtsanwalt und Notar" bzw. "Rechtsanwalt".

Nachdem die Schleswig-Holsteinische Notarkammer durch die Übersendung eines Ausbildungsvertrages von diesem Briefkopf Kenntnis erhalten hatte, wies sie den Antragsteller mit Schreiben vom 19.5.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des BGH v. 8.7.2002 - NotZ 28/01, DNotZ 2003, 376, der sich mit der Bezeichnung "Notariat" auf einem Praxisschild befasst, darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs Notariat gem. §§ 2, 29 BNotO unzulässig sei. Im Gegenzug wies der Antragsteller mit Schreiben vom 25.5.2005 auf den Beschluss des BGH v. 30.11.1998 - NotZ 29/98, MDR 1999, 323 = DNotZ 1999, 359, hin, in dem die Bezeichnung "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" auf geschäftlichen Briefbögen eines mit einem Rechtsanwalt soziierten Notars nicht beanstandet worden ist. Der Antragsteller führte aus, eine Irreführung im Hinblick darauf, dass seine Sozien nicht Notare seien, scheide schon deshalb aus, weil in der rechten Spalte jeder Rechtsanwalt mit seiner korrekten Bezeichnung aufgeführt werde. Die Verwechslungsgefahr mit dem Behördennotariat in Baden-Württemberg bestehe in Schleswig-Holstein nicht. Ohnehin sei der Begriff Notariat ausweislich einer Internet-Recherche inzwischen weit verbreitet.

Die Schleswig-Holsteinische Notarkammer vertrat daraufhin mit Schreiben vom 8.6.2005 die Auffassung, die Unzulässigkeit der Bezeichnung Notariat auf dem Praxisschild nach § 3 DONot müsse erst recht für den an einen weitaus kleineren Adressatenkreis gerichteten Briefbogen gelten. Der Begriff des Notariats werde dem personenbezogenen Berufsbild des Notars nicht gerecht.

Nach weiterem Schriftwechsel, in dem der Antragsteller u.a. die Auffassung vertreten hatte, aus der ausdrücklichen Regelung für Praxisschilder folge im Umkehrschluss, dass Notare bei der Gestaltung ihres Briefbogens eine größere Freiheit hätten, und der Antragsgegner auf den Beschluss des BGH v. 11.7.2005 - NotZ 8/05, BGHReport 2005, 1495 = CR 2005, 878 = MDR 2005, 1380 = NJW 2005, 2693 über die Unzulässigkeit der Bezeichnung Notariat in der Internetadresse hingewiesen hatte, übersandte Letzterer den Vorgang mit der Bitte um dienstaufsichtsrechtliche Überprüfung mit Schreiben vom 23.9.2005 an den Antragsgegner.

Nachdem der Antragsteller sich mit Schreiben vom 10.10.2005 geweigert hatte, die Gestaltung seines Briefkopfs zu ändern, wies der Antragsgegner ihn mit Verfügung vom 7.12.2006 an, die Bezeichnung "Notariat" von seinen Briefbögen zu entfernen und Briefbögen mit dieser Formulierung zukünftig nicht mehr zu verwenden. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Höchstpersönlichkeit des Notaramtes. Eine nach Art. 12 GG unzulässige Einschränkung der beruflichen Außendarstellung des Notars liege in dem angeordneten Verzicht auf die Bezeichnung "Notariat" auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschl. v. 8.3.2005 - 1 BvR 2561/03, MDR 2005, 959 = NJW 2005, 1483, nicht. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, in einer der Vorgabe von § 2 Satz 2 BNotO entsprechenden Weise seine Tätigkeit nach außen darzustellen, so dass eine nennenswerte Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit nicht vorliege. Es liege im Interesse einer geordneten Rechtspflege, dass Anwaltsnotare und Notare im Hauptberuf dem Publikum in einheitlicher und der personengebundenen Struktur ihres Amtes entsprechender Weise gegenüberträten. Die Weisung sei auch nicht unverhältnismäßig, da der mit der Neufassung des Briefbogens verbundene Aufwand nicht erheblich sein dürfte.

Gegen die ihm am 12.12.2005 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 19.12.2005 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Er meint, er habe nicht gegen § 2 Satz 2 BNotO verstoßen, wonach Notare die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar führen. Die Bezeichnung "Notariat" beschreibe lediglich den Ort seiner Tätigkeit. Dies entspreche den gesetzlichen Regelungen, z.B. der Bezeichnung Notariatsverwalter in § 56 BNotO oder der Bezeichnung Notariatsakten in § 51 Abs. 5 BNotO.

Auch ein Verstoß gegen § 29 Ab...

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