Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung eines Teilbereichs durch Ausgliederung Grundbuchberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Übertragung eines Teilbetriebes im Wege der Ausgliederung kann das Grundbuch hinsichtlich des Gläubigers eines zum übertragenen Teilbetrieb gehörenden Grundpfandrechts auch bei Vorlage einer Bewilligung des übertragenden Rechtsträgers nur dann berichtigt werden, wenn zumindest schlüssig dargelegt wird, in welcher konkreten Weise das Grundpfandrecht in dem Ausgliederungsvertrag nach Maßgabe des § 28 GBO bezeichnet ist.

2. Wenn der übernehmende und der übertragende Rechtsträger aber in einem solchen Fall vorsorglich die Abtretung des Grundpfandrechts vereinbaren und im Hinblick darauf die Eintragung des neuen Gläubigers bewilligt wird, bedarf es keiner Angaben über die Bezeichnung des Grundpfandrechts im Ausgliederungsvertrag und auch nicht der Vorlage des Ausgliederungsvertrages.

3. Dass das Grundbuchamt in dieser Konstellation nicht mit letzter Sicherheit feststellen kann, ob die Eintragung des neuen Gläubigers nur die bereits durch die Ausgliederung eingetretene Rechtslage wiedergibt oder ob diese nach § 873 Abs. 1 BGB konstitutive Wirkung hat, ist dabei unschädlich.

 

Normenkette

BGB § 873 Abs. 1, § 1154 Abs. 3, § 1192 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1; GBO § 28

 

Verfahrensgang

AG Rendsburg

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 22.11.2011 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des AG Rendsburg vom 10.11.2011 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach zum Vollzug des Antrages vom 26.10.2011 der Ausgliederungsvertrag vom 29.4.1999 auszugsweise vorzulegen sei.

 

Gründe

I. In Abt. III Nr. 1 des betroffenen Grundbuchs ist für die Beteiligte zu 1. (die X Bank AG) eine Buchgrundschuld i.H.v. 92.032,54 EUR nebst 15 % Jahreszinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung eingetragen (Bewilligung vom 26.6.1997, UR-Nr. 479/1997 des Notars K.).

Durch Ausgliederungsvertrag vom 29.4.1999 übertrug die Beteiligte zu 1. ihren Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden auf die Beteiligte zu 2. (die Y Bank AG). Die Beteiligten gaben am 24.10.2011 eine notariell beglaubigte Erklärung ab (UR-Nr. 3141/2011 des Notars Z.), in der zunächst das hier betroffene Grundbuchblatt und die Grundschuld in Abt. III Nr. 1 bezeichnet sind und es sodann heißt:

"Hiermit erklären die X Bank AG und die Y Bank AG bindend, dass die vorgenannte Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung gemäß vollstreckbarer notarieller Urkunde vom 26.6.1997 (UR-Nr. 479/1997 des Notars K.) sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung (persönlicher Vollstreckungstitel) gemäß vollstreckbarer notarieller Urkunde vom 26.6.1997 (UR-Nr. 480/1997 des Notars K.) jeweils gegen die Eheleute (...), zu dem von der X Bank AG auf die Y Bank AG (...) übertragenen Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden gemäß dem Ausgliederungsvertrag vom 29.4.1999 gehören. Vorsorglich wird für beide Banken hiermit die Einigung erklärt, dass der Übergang der genannten Grundschuld nebst Zinsen seit dem 26.6.1997, und der Nebenleistung aus der Urkunde vom 26.6.1997 (UR-Nr. 479/1997 des Notars K.) sowie der Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung aus der Urkunde vom 26.6.1997 (UR-Nr. 480/1997 des Notars K.), sollten sie etwa nicht oder nicht vollständig übergegangen sein, von der X AG auf die Y Bank AG bewirkt wird.

Die X Bank AG bewilligt und die Y Bank AG beantragt die Umschreibung der Grundschuld im Grundbuch auf die Y Bank AG Filiale (...)."

Mit Schriftsatz vom 26.10.2011 hat der beglaubigende Notar die Urkunde beim Grundbuchamt eingereicht und gem. § 15 GBO die Umschreibung der Grundschuld beantragt. Das Grundbuchamt hat den Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 10.11.2011 aufgegeben, bis zum 22.12.2011 den Ausgliederungsvertrag vom 29.4.1999 auszugsweise vorzulegen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt auf die Entscheidung des BGH vom 25.1.2008 (Az. V ZR 79/07) verwiesen, wonach die Rechtsnachfolge nur bei Wahrung von § 28 GBO eintrete.

Dagegen haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Notars vom 22.11.2011 Beschwerde eingelegt. Die Eintragung könne ohne Vorlage des Ausgliederungsvertrages aufgrund der Erklärungen in der Rechtsnachfolgeerklärung vom 24.10.2011 erfolgen. Diese beinhalte eine Einigung der Beteiligten über die Abtretung des betroffenen Rechts und sei damit als Grundlage für die Eintragung geeignet. Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Verfügung vom 29.11.2011 nicht abgeholfen. Es sei zweifelhaft, auf welcher Grundlage die Eintragung der Rechtsnachfolge der Gläubigerin erfolgen solle. In der Berichtigungsbewilligung vom 24.10.2011 werde auf den Ausgliederungsvertrag vom 29.4.1999 Bezug genommen, so dass die Rechtsnachfolgeerklärung nicht in eine Abtretungserklärung umgedeutet werde könne. Für das ...

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