Entscheidungsstichwort (Thema)

Verein „Verein Kieler Hafenfest”

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines nicht wirtschaftlichen Vereins („Verein Kieler Hafenfest”).

 

Orientierungssatz

Eintragung eines nicht wirtschaftlichen Vereines.

 

Normenkette

BGB §§ 21-22

 

Beteiligte

Notar Dr. Cornelius

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 196/99)

AG Kiel (Aktenzeichen 5 AR 90/98)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Kiel vom 22.3.1999 werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Kiel zurückverwiesen mit der Maßgabe, daß von den Bedenken gegen die Nichtwirtschaftlichkeit des Betroffenen abzusehen ist.

 

Gründe

I.

Unter dem 17.7.1998 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen unter Vorlage von beglaubigter Anmeldung, Protokoll der Gründungsversammlung und Satzung die Eintragung des Betroffenen ins Vereinsregister. In § 2 Abs. 1 der Satzung war als Vereinszweck bestimmt:

„Zweck des Vereins ist die Veranstaltung des Kieler Hafenfestes”.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Kiel beanstandete mit Zwischenverfügung vom 21.7.1998 u. a., daß es sich beim Betroffenen um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele. Daraufhin reichte der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 16.11.1998 u. a. Protokoll einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.8.1998 ein, nach dem die Satzung u. a. in § 2 Abs. 1 wie folgt ergänzt worden war:

„Zweck des Vereins ist die Veranstaltung des Kieler Hafenfestes. Dieser Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und beinhaltet weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine gewerbliche Tätigkeit.”

Mit Zwischenverfügung vom 19.11.1998 hielt der Rechtspfleger des Amtsgerichts jedoch seine Bedenken u. a. gegen die Nichtwirtschaftlichkeit des Betroffenen aufrecht und bat um Darstellung der Tätigkeit des Vereins im einzelnen. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte darauf mitgeteilt hatte:

„Der Verein Kieler Hafenfest e. V. veranstaltet ausschließlich das einmal jährlich an drei Tagen im August stattfindende Kieler Hafenfest. Das Fest soll den Kieler Hafen in seiner Bedeutung für die Landeshauptstadt Kiel herausstellen. Der Verein wendet alle erzielten Einnahmen ausschließlich für diese Veranstaltung auf. Sollten Überschüsse erzielt werden, werden diese für Programmpunkte der nächsten Veranstaltung verwendet. Der Verein hat ausschließlich die Veranstaltung selbst und das Ansehen des Kieler Hafens als Zweck, nicht etwa die Förderung von Interessengruppen oder Gewerbetreibenden.”,

hat das Amtsgericht Kiel den Eintragungsantrag mit Beschluß vom 22.3.1999 zurückgewiesen, weil es zur Überzeugung gelangt war, daß es sich beim Betroffenen um einen wirtschaftlichen Verein im Sinne von § 22 BGB handele, da die Haupttätigkeit (das alljährliche Ausrichten des Kieler Hafenfestes) eine anbietende Tätigkeit an Außenstehende sei. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht an.

Im Verfahren über die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zunächst eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Kiel eingeholt. Diese hat sich unter dem 2.6.1999 zunächst wie folgt geäußert:

„Wir sind im Ergebnis der Auffassung, daß der oben genannte Verein als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB einzustufen ist.

Unabhängig von etwaigen Theoriestreitigkeiten liegt ein wirtschaftlicher Verein immer dann vor, wenn sowohl der Endzweck als auch die eigentliche Tätigkeit des Vereins als wirtschaftlich einzustufen ist. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, daß sie zur Zweckverfolgung wirtschaftliche Tätigkeiten vornimmt und damit auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Nach unserer Einschätzung kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die ideelle Zielsetzung des Vereins überwiegt. Das Kieler Hafenfest ist eine überwiegend auf Kommerz ausgerichtete Veranstaltung. Der wirtschaftliche Charakter des Vereins wird auch durch die Beteiligung z. B. von Herrn bzw. der Gesellschaft in Fa. WSH Wirtschaftsgesellschaft der Schausteller- und Marktkaufleute Schleswig-Holstein mbH als Gründungsmitglieder des Vereins bestätigt. Mit dem Vereinszweck werden damit in jedem Fall auch wirtschaftliche Bedürfnisse der Mitglieder unmittelbar befriedigt. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dieser Zweck sei nur Mittel zur Förderung oder Unterstützung der idealen Zielsetzung, halten wir nach der tatsächlichen Ausgestaltungsform des Hafenfestes nicht für begründet.”

Daraufhin nahm der Betroffene Kontakt mit der Industrie- und Handelskammer auf, um über die Neufassung des Satzungszwecks zu verhandeln. Am 21.7.1999 wurde auf einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung u. a. beschlossen:

„§ 2 Abs. 1 der Satzung wurde wie folgt geändert:

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur durch die Pflege maritimer Tradition der Landeshauptstadt Kiel als Hafenstadt und Marinestandort und die Förderung der Beziehung der Landeshauptstadt Kiel zur Marine- und Seeschiffahrt. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch die Veranstaltung eines jähr...

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