Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalerhöhung einer GmbH mit mehreren Geschäftsanteilen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH macht es nicht in jedem Fall erforderlich, alle Geschäftsanteile proportional zu erhöhen, wenn das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Gesellschafter hierdurch nicht verändert wird.

 

Normenkette

GmbHG §§ 52h, 52j; GmbHG § 57I; GmbHG § 57j

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 25.09.2023, Az. ..., wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung gemäß Antrag vom 14.08.2023 in der Form des Gesellschafterbeschlusses vom 15.09.2023 (Urk-Nr. des Notars H) vorzunehmen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vier Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug bisher 170.000,00 EUR verteilt auf zwölf Geschäftsanteile. Die Gesellschafter H. und A. X sind Inhaber von je drei Geschäftsanteilen, die in der Summe 45,0 % des Stammkapitals umfassen. Die Gesellschafter M. und K. X halten jeweils zwei Geschäftsanteile, die in der Summe je 5 % des Gesellschaftsanteils umfassen.

Die Gesellschafter beschlossen am 14.08.2023 notariell beurkundet die Erhöhung des Stammkapitals auf 1.000.000,00 EUR durch Erhöhung der Geschäftsanteile aus einer Gewinnrücklage in Höhe von 830.000,00 EUR. Zugrunde lag ein von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigter Jahresabschluss. Die Gesellschafter beschlossen die Erhöhung der jeweiligen Geschäftsanteile dergestalt, dass nur jeweils einer der von den jeweiligen Gesellschaftern gehaltenen Gesellschaftsanteile erhöht wurde. Zusammen mit den unveränderten Geschäftsanteilen blieben Frau M. und Herr K. X Inhaber von je 5 %, die übrigen zwei Gesellschafter Inhaber von je 45 % des Stammkapitals.

Der beurkundende Notar hat beim Registergericht die Kapitalerhöhung und Satzungsänderung sowie die aktualisierte Gesellschafterliste zur Eintragung angemeldet. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 28.08.2023 darauf hingewiesen, dass der Antrag unvollständig sei und aus rechtlichen Gründen zur Rücknahme des Antrages aufgefordert. Der Beschluss zur Kapitalerhöhung sei nichtig, da alle Geschäftsanteile proportional an der Erhöhung teilnehmen müssten. Nachdem der Notar die geforderten Unterlagen übersandt hatte, hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 20.09.2023 erneut auf seine Rechtsauffassung zur Kapitalerhöhung hingewiesen. Der Notar hat zwischenzeitlich einen ergänzenden Beschluss der Gesellschafter vom 15.09.2023 übersandt. Mit diesem Beschluss änderten die Gesellschafter die Erhöhung der Geschäftsanteile. Der Beschluss enthält nunmehr eine proportionale Erhöhung jedes einzelnen Geschäftsanteiles. Das Amtsgericht hat nach Mitteilung, dass es den ursprünglichen Beschluss weiterhin für nichtig halte, sodass dieser nicht abgeändert werden könne, den angefochtenen Beschluss erlassen, mit dem es den Antrag zurückgewiesen hat. Werde als Art der Kapitalerhöhung gem. § 57h GmbHG die Aufstockung der Geschäftsanteile gewählt, müssten gem. § 57j S. 1 GmbHG alle Geschäftsanteile proportional an der Erhöhung teilnehmen. Dies sei nicht erfolgt, sodass die Nichtigkeitsfolge des § 57j S. 2 GmbHG greife. Dies gelte trotz des einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter. Somit habe der Beschluss durch diese auch nicht mehr abgeändert werden können und die Anmeldungen seien zurückzuweisen. Die Gesellschafterlisten seien ebenfalls nicht einzutragen, da sie erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung eintragungsfähig seien.

Hiergegen richtet sich die GmbH mit ihrer Beschwerde. § 57j GmbHG diene dem Zweck, eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse durch Gesellschafterbeschluss zu verhindern. Im vorliegenden Fall einer Aufstockung, bei der das Verhältnis der den Gesellschaftern insgesamt zustehenden Geschäftsanteile unverändert bleibe, sei kein Grund ersichtlich, das Quotalitätsgebot auf jeden einzelnen Anteil zu beziehen; entscheidend sei die Gesamtbeteiligung der jeweiligen Gesellschafter. Der Wortlaut des § 57j GmbHG stehe dem nicht entgegen. Etwas anderes gelte nur, wenn die verschiedenen Anteile eines Gesellschafters mit unterschiedlichen Rechten und Belastungen verbunden seien. Im vorliegenden Fall seien auch alle Geschäftsanteile vollständig einbezahlt. Selbst wenn der zunächst gefasste Beschluss als nichtig angesehen werde, habe durch den nachfolgenden Beschluss eine Änderung erfolgen können. Die Gesellschafter hätten gem. § 139 BGB durch den nachfolgenden Beschluss gezeigt, dass sie die Beschlüsse im Übrigen ohne den nichtigen Teil aufrechterhalten wollten.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. § 58 FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beschluss vom 14.08.2023 war wirksam, sodass er nachfolgend geändert werden konnte. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH im Wege der Erhöhung des Nennbetrag...

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