Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommen iS von § 18a Abs 1 S 3 SGB 4. supranationale Leistungen. Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission gewährten Ruhegehaltes bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6

 

Orientierungssatz

Auch supranationale Leistungen sind vergleichbare ausländische Einkommen iS von § 18a Abs 1 S 3 SGB 4. Daher ist das eigene Ruhegehalt, das ein verwitweter Unionsbeamter von der Europäischen Kommission erhält, als Einkommen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6 zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.01.2021; Aktenzeichen B 13 R 13/19 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich - zum Teil im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - für die Zeit ab Januar 2008 gegen die Anrechnung eines von der Europäischen Kommission gewährten Ruhegehalts auf ihre Witwenrente.

Die 1937 geborene Klägerin war von Mitte Oktober 1969 bis einschließlich Februar 1984 als Beamtin für die Europäische Kommission tätig. Seit dem 21. August 1980 war sie mit dem 1938 geborenen W. (im Folgenden Versicherter) verheiratet. Nach dem Tod ihres Ehemannes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. August 1995 eine große Witwenrente ab dem Todestag des Versicherten, dem 3. Juli 1995. Von der Europäischen Kommission erhält die Klägerin seit dem 1. Juni 1997 ein Ruhegehalt, das zunächst nicht auf die Witwenrente angerechnet wurde.

Erstmals mit Bescheid vom 17. September 2001 setzte die Beklagte die große Witwenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2001 unter Anrechnung des Ruhegehalts der Europäischen Kommission neu fest. Sie bereinigte hierzu den Auszahlbetrag des Ruhegehalts gemäß § 114 Abs. 5 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) um 37,5 % (ab Juli 2002 gem. § 114 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IV um 42,7 %), brachte sodann nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) den Freibetrag - das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts - in Abzug und rechnete gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI 40% des verbleibenden Betrags auf die große Witwenrente an (damals 86,86 DM). Im Folgenden setzte die Beklagte die große Witwenrente wiederholt unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Höhe des Ruhegehalts neu fest.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine Regelaltersrente aus eigener Versicherung. Mit weiterem Bescheid vom 2. August 2007 setzte die Beklagte die große Witwenrente unter Berücksichtigung der Regelaltersrente daraufhin ab April 2003 neu fest. Ab dem 1. Juli 2007 zahlte sie die große Witwenrente in Höhe von monatlich 821,26 EUR unter Anrechnung von Einkommen in Höhe von 53,02 EUR aus. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 belief sich der Auszahlbetrag des Ruhegehalts der Europäischen Kommission auf 1.366,40 EUR.

Auch im Folgenden berücksichtigte die Beklagte stets sowohl die Regelaltersrente als auch das Ruhegehalt der Europäischen Kommission bei der Festsetzung der großen Witwenrente, wobei sie für die Anrechnung die rückwirkenden Erhöhungen des Ruhegehalts ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli des betreffenden Jahres zugrunde legte. Rückwirkend zum 1. Juli 2008 erhöhte sich der Auszahlbetrag des Ruhegehalts auf 1.412,97 EUR. Die Beklagte berücksichtigte dies mit Bescheid vom 13. Februar 2009. Zum 1. Juli 2009 kam es zu einer weiteren rückwirkenden Erhöhung des Auszahlbetrags des Ruhegehalts auf 1.439,11 EUR, was die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2010 berücksichtigte. Ende 2010 erhöhte die Europäische Kommission das Ruhegehalt wiederum rückwirkend zum 1. Juli 2009, auf nunmehr netto monatlich 1.465,24 EUR. Letzteres wurde von der Beklagten jedoch nicht umgesetzt, als sie mit Bescheid vom 7. März 2011 die große Witwenrente ab April 2003 aufgrund der von der Regelaltersrente der Klägerin in Abzug gebrachten Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung neu berechnete und für den Zeitraum April 2003 bis einschließlich April 2011 eine Nachzahlung an die Klägerin von insgesamt 145,13 EUR verfügte. Für den Zeitraum Januar bis Juni 2008 betrug die monatliche Witwenrente danach 874,28 EUR. Abzüglich des angerechneten Einkommens in Höhe von 50,26 EUR ergab sich ein Zahlbetrag von 824,02 EUR. Der Einkommensanrechnung legte die Beklagte zunächst die Regelaltersrente der Klägerin (nach Abzügen) in Höhe von netto 36,22 EUR zugrunde. Zudem ging sie von dem Zahlbetrag des Ruhegehaltes in Höhe von 1.366,40 EUR aus und bereinigte diesen um 42,7 %, mithin um 583,45 EUR, so dass ein Betrag von 782,95 EUR verblieb. Zuzüglich der bereinigten Regelaltersrente ergab sich danach monatliches Einkommen von insgesamt 819,17 EUR. Dieser Betrag überstieg das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes von zu dieser Zeit 26,27 EUR (693,53 EUR), um 125,64 EUR, wovon die Beklagte 40%, mithin 50,26 EUR auf die große Witwenrente ...

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