Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeitsrente. vorzeitige Wartezeiterfüllung. Arbeitsunfall

 

Orientierungssatz

1. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (§ 1246 Abs 2a S 1 Nr 2 RVO bzw § 1247 Abs 2a RVO) über die Wartezeitfiktion des § 1252 Abs 1 Nr 1 RVO sind nicht erfüllt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war.

2. Mit § 53 Abs 1 S 2 SGB 6 hat der Gesetzgeber lediglich eine schon vor dem Inkrafttreten des SGB 6 gültige Rechtslage klargestellt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.1997; Aktenzeichen 13 RJ 37/97)

BSG (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen 13 RJ 81/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659729

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