Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeitsrente. vorzeitige Wartezeiterfüllung. Arbeitsunfall
Orientierungssatz
1. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (§ 1246 Abs 2a S 1 Nr 2 RVO bzw § 1247 Abs 2a RVO) über die Wartezeitfiktion des § 1252 Abs 1 Nr 1 RVO sind nicht erfüllt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war.
2. Mit § 53 Abs 1 S 2 SGB 6 hat der Gesetzgeber lediglich eine schon vor dem Inkrafttreten des SGB 6 gültige Rechtslage klargestellt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1659729 |
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