Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Änderung der Verhältnisse. atypischer Fall

 

Orientierungssatz

1. Der schlichte Verbrauch zu Unrecht empfangener Leistungen (hier des Kindergeldes) ist jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet eine atypische Fallgestaltung mit der sich daraus ergebenden Verpflichtung des Leistungsträgers zu einer Ermessensentscheidung zu begründen.

2. Dies gilt auch dann, wenn während des strittigen Kindergeldbezuges zugleich Sozialhilfe empfangen wurde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen 10 RKg 9/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655183

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