Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht. Begriff der betrieblichen Altersversorgung. Direktversicherung. Versorgungsbezug. Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Erwerb des Anspruchs. Übertragung des Versicherungsvertrags. Solidaritätsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zählen auch Renten, die aus einer für den Arbeitnehmer abge-schlossenen Direktversicherung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Der Zusammenhang zur früheren Berufstätigkeit ist auch dann noch gegeben, wenn die Versicherung nach der Beendigung der Tätigkeit auf den Arbeitnehmer übertragen worden ist und er die Beiträge weitergezahlt hat.

 

Normenkette

SGB V §§ 220, 192 Abs. 1 Nr. 2, § 224 Abs. 1 Sätze 1-2, § 223 Abs. 2 S. 1, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 224 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Lübeck (Urteil vom 17.05.2004; Aktenzeichen S 19 KR 56/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Versorgungsbezüge der Klägerin bei der Berechnung der Beiträge für die Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.

Die … 1959 geborene Klägerin ist seit 1975 Mitglied der Beklagten. Sie war bis zum 31. März 1999 bei der J. Unfallhilfe beschäftigt. Diese hatte für die Klägerin bei der A. Lebensversicherungs-AG Direktversicherungen abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitsgerichtlichen Vergleich. Hierin wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber die bei der A. abgeschlossene Lebensversicherung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Klägerin übertrug. Anschließend zahlte die Klägerin die Prämien als Versicherungsnehmerin weiter. Durch Schreiben vom 29. September 2000 teilte die A. Lebensversicherungs-AG der Beklagten die Höhe der Versorgungsbezüge mit. Hiernach erhielt die Klägerin von der A. Lebensversicherungs-AG im Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Januar 2000 monatlich 1.250,00 DM, vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2000 monatlich 1.271,00 DM und vom 1. Juli bis 31. Juli 2000 1.294,90 DM an Berufsunfähigkeitsrenten.

Mit drei Bescheiden vom 3. Juli 2001 berechnete die Beklagte die auf Grund der Versorgungsbezüge geschuldeten Beiträge und forderte für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Juli 2000 von der Klägerin insgesamt 1.202,36 DM. Gegen die Entscheidungen legte die Klägerin am 17. Juli 2001 Widerspruch ein und führte aus, ihre Lebensversicherung stelle eine rein private Vorsorgemaßnahme dar. Spätestens mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Übertragung des Versicherungsvertrages von ihrem bisherigen Arbeitgeber auf sie selbst habe die Versicherung ihre Eigenschaft als betriebliche Altersversorgung verloren. Die Übertragung der Versicherung habe eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dargestellt. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhalten. Die Bezüge seien aus einem Vertrag gewährt worden, der unmittelbar sie selbst als Versicherungsnehmerin ausgewiesen habe.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 den Widerspruch zurück und führte aus, allein entscheidend sei die Frage, ob die Bezüge im Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit stünden. Dies sei unstreitig der Fall, denn ohne die Beschäftigung hätte die Klägerin die hier in Rede stehenden Versicherungen bei der A. nicht abschließen können. Auf die Tatsache, dass sie später selbst Versicherungsnehmerin geworden sei, komme es daher nicht an.

Die Klägerin hat am 11. Februar 2002 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem früheren Arbeitgeber sei nicht unbedingt Voraussetzung für den Abschluss der Versicherung bei der A. gewesen. Sie selbst hätte auch die Möglichkeit gehabt, eine vergleichbare Versicherung abzuschließen, denn diese werde auf dem allgemeinen Markt angeboten. Es fehle an einem zwingenden Zusammenhang zwischen der Versicherung bei der A. und ihrem früheren Beschäftigungsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) würden derartige Versicherungen keine Versicherungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung dürfe im Sozialversicherungsrecht nicht anders ausgelegt werden als im Arbeitsrecht. Dies würde sonst zu unbilligen Ergebnissen führen.

Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Sozialversicherung eigenständig und nicht etwa in Anlehnung an das Arbeitsrecht auszulegen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 2004 die K...

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