Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Minderung der Unterkunftskosten durch Mieteinnahmen aus Untermietverhältnis. Untermietzins kein Einkommen iS des § 11 SGB 2. Mitteilungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Einnahmen aus einer wirksamen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte nach § 540 BGB mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 eines erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Hauptmieters, auch wenn der Untermieter seinen Anteil tatsächlich nicht zahlt.

2. Der Untermietzins stellt, anders als Einnahmen aus der Vermietung nicht selbstgenutzter Wohnungen, kein Einkommen iS des § 11 SGB 2 dar (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 22.2.2008 - L 28 AS 1065/07).

3. Ein Hilfebedürftiger ist gem § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1 verpflichtet, dem Grundsicherungsträger mitzuteilen, dass er einen Untermietvertrag abgeschlossen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.11.2012; Aktenzeichen B 14 AS 161/11 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe

vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II)zu tragenden Kosten der Unterkunft des Hauptmieters bei Untervermietung, wenn der Untermieter seinen Anteil tatsächlich nicht zahlt. Konkret geht es darum, ob der Beklagte zu Recht die Leistungen für die Zeit vom 19. April bis 15. Juli 2007 teilweise aufgehoben und einen Betrag von 368,14 EUR zurückgefordert hat.

Der 1960 geborene Kläger stellte am 5. Februar 2007 bei dem Beklagten den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnte in P., R. Str. eine 41 qm große 1 ½-Zimmer-Wohnung, für die monatlich eine Kaltmiete von 330,00 EUR zuzüglich 92,00 EUR Betriebskosten sowie 45,00 EUR Heizkosten anfielen.

Mit Bescheid vom 5. März 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 5. Februar bis 28. Februar 2007 Leistungen in Höhe von 508,05 EUR (Regelleistung 276,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 367,60 EUR, befristeter Zuschlag 85,33 EUR, abzüglich Alg I 190,88 EUR), vom 1. März bis 31. Mai 2007 in Höhe von 963,82 EUR (Regelleistung 345,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 458,82 EUR, befristeter Zuschlag 160,00 EUR) monatlich sowie vom 1. Juni 2007 bis 31. Juli 2007 in Höhe von 908,82 EUR (Regelleistung 345,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 403,82 EUR, befristeter Zuschlag 160,00 EUR). Mit Schreiben vom 5. März 2007 forderte der Beklagte den Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Die Kosten der Unterkunft würden ab 1. Juni 2007 nur noch im angemessenen Umfang von 367,00 EUR zuzüglich Heizung berücksichtigt werden.

Am 19. April 2007 schlossen der Kläger und Ra. A. einen Untermietvertrag und vereinbarten einen Mietzins von 211,00 EUR monatlich, also die Hälfte der Gesamtkosten (Grundmiete und kalte Betriebskosten) jedoch ohne Heizung. Herr A. bewohnte das halbe Zimmer (ca. 8 qm), in dem ihm eine Matratze und ein kleiner Schrank zur Verfügung standen. Der Untermieter zahlte den Mietzins nicht an den Kläger, obwohl ihm zumindest teilweise Leistungen für die KdU durch den Beklagten bewilligt wurden. Nach ca. zwei Monaten kündigte der Kläger auch deshalb den Untermietvertrag und Herr A. zog aus, ohne den geschuldeten Mietzins zu zahlen. Eine zivilrechtliche Durchsetzung der Mietansprüche durch den Kläger erfolgte nicht.

Im Juni 2007 erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass der Vermieter des Klägers die Untervermietung an Ra. A. seit dem 19. April 2007 genehmigt hatte.

Am 15. Juni 2007 stellte der Kläger den am 13. Juni 2007 unterschriebenen Fortzahlungsantrag und gab an, dass hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung keine Änderung eingetreten sei. Am 17. Juli 2007 sprach der Kläger bei dem Beklagten vor und bat darum, die Miete wieder voll zu berücksichtigen. Sein Mitbewohner sei ohne Vorankündigung aus der Wohnung ausgezogen. Er habe Mietschulden hinterlassen, weil er ihm nie den Mietanteil gezahlt habe. Der Kläger habe ihn jetzt abgemeldet.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 5. März 2007 über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2007 teilweise in Höhe von 543,59 EUR auf und führte aus, in der Zeit vom 19. April 2007 bis 15. Juli 2007 habe der Kläger seine Wohnung untervermietet und deshalb nur Anspruch auf die halbe Miete. Der Kläger habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). In der Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2007 seien die Leistungen in Höhe von 543,00 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei vom Kläger gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2007 Widerspruch ein (Anmerkung: kein Eingangsvermerk oder -datum) und machte zur Begrü...

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