Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter. Arbeitsentgeltzuschuss. bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer gemäß § 33 Abs 2 Nr 1 SchwbG iVm § 3 Abs 1 Nr 3 SchwbAV 1988 erfolgten Bewilligung eines Arbeitsentgeltzuschusses, wenn der Schwerbehinderte nach glaubwürdiger eigener Aussage und nach einer im Laufe des Verfahrens bekannt gewordenen Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag bereits vor dem Zeitpunkt des dem Arbeitsamt mitgeteilten Beginns seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis stand.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Er war Inhaber der Firma B-V. Auf Grund Anstellungsvertrages vom 15. Dezember 1994 trat der ... 1940 geborene Arbeitnehmer P M (M.), der als Schwerbehinderter anerkannt ist und seit dem 16. Mai 1994 arbeitssuchend gemeldet war, als Büroleiter in die Firma ein. Der Geschäftssitz der Firma befand sich damals in H, Dweg ...; M. wohnte im Rweg ... in H.

In § 1 des Anstellungsvertrages, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es, der Eintritt des M. in die Dienste der Firma B V erfolge mit Wirkung vom 1. April 1995. In einer Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1994, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Anfang an bekannt war, heißt es u.a.:

1. Herr H kauft von Herrn M die kompl. vorhandene Büroeinrichtung im Hause Rweg ... für 18.000,-- DM.

1a. Diese Büroeinrichtung verbleibt im Hause Rweg ... und bleibt überdies Eigentum von Herrn M.

1b. Damit ist der Arbeitseinsatz für Herrn M für die Zeit vom 2.1. -- 31.3.1995 für die Fa. B-V im Dweg sowie im Rweg abgegolten. Eine zusätzliche Bezahlung erfolgt nicht.

1c. Die Bezahlung der Rechnung hierfür erfolgt ab Januar 1995 mit monatlich 3.000,00 DM, und bei Mitfinanzierung durch die Behörde sofort nach entsprechendem Geldeingang.

2. Im Hause Rweg ... wird auf den Namen und zu Lasten der Fa. B-V ein Telefon und ein Telefax-Gerät eingerichtet. Eintragung im Telefonbuch unter B-V "nach Geschäftsschluss...".

...

4. Herr M stellt für seine für die Fa. erforderlichen Fahrten seinen PKW kostenlos zur Verfügung. Dafür kann er diesen auf Kosten der Fa. betanken (in der Regel nicht mehr als ein Tank wöchentlich). Damit sind alle Unkosten etc. abgegolten.

5. Es ist angestrebt eine echte Beteiligung einzugehen. Dazu soll -- nach den ersten Erfahrungen der gemeinsamen Zusammenarbeit -- auch eine finanzielle Beteiligung durch Herrn M erfolgen.

...

Bereits am 1. Dezember 1994 hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gemäß § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) gestellt. In dem Antragsformular hat der Kläger unter anderem folgende Erklärung unterschrieben:

1. Die Hinweise für die Gewährung der beantragten Leistungen habe ich erhalten ... und deren Inhalt zur Kenntnis genommen.

...

3. Mir ist bekannt, dass ich dem Arbeitsamt unverzüglich alle Änderungen, gegenüber den Angaben in diesem Antrag, mitzuteilen habe.

Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde der Arbeitsvertrag, nicht jedoch die Zusatzvereinbarung vorgelegt.

Mit Bewilligungsbescheid vom 29. Juni 1995 entsprach die Beklagte dem gestellten Antrag und bewilligte der Firma B-V zur Einstellung und Beschäftigung des Schwerbehinderten nach § 33 Abs. 2 SchwbG aus Mitteln des Ausgleichsfonds ab 1. April 1995 für die Dauer von 5 Jahren einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Unter Anrechnung gleichzeitig gewährter Eingliederungsbeihilfe wurde der Zuschuss für die Zeit vom 1. April 1995 bis 30. September 1995 auf 780,00 DM monatlich festgesetzt. Durch Änderungsbescheid vom 5. Juli 1995 wurde dieser Betrag auf monatlich 2.340,00 DM erhöht. Weiter heißt es in dem Bescheid u. a., dass der Zuschuss zum Urlaubsgeld jährlich auf Nachweis gezahlt werde.

Auf Seite 2 des Bescheides finden sich u. a. folgende Formulierungen:

Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis in den ersten 6 Monaten nach Beschäftigungsbeginn einseitig durch den Arbeitgeber gekündigt wird.

Rechtsgrundlage ist der § 10 der Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Die beigefügten Bestimmungen und Hinweise sind Bestandteil dieses Bewilligungsbescheides.

Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 beantragte der Kläger einen Zuschuss zum Urlaubsgeld des M. Darauf wurde dem Kläger insoweit ein Betrag von 3.327,00 DM gezahlt. Für die Monate Juni und Juli 1995 gelangten daneben die jeweils festgesetzten Förderungsbeträge von je 2.340,00 DM zur Auszahlung.

Am 16. August 1995 erfuhr die Beklagte auf Grund einer Mitteilung des M., dass das Arbeitsverhältnis wegen arbeitgeberseitiger Kündigung durch Schreiben vom 19. Juli 1995 zum 31. August 1995 gekündigt worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeit...

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