Leitsatz (amtlich)

Unter dem Begriff der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß AnVNG Art 2 §§ 13a, 9a ist die Aufgabe jeder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt werden, zu verstehen.

Ein selbständig tätiger Architekt hat seine selbständige Tätigkeit dann nicht aufgegeben, wenn er weiter als Gutachter bzw Sachverständiger für eigene Rechnung tätig ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646650

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