Leitsatz (amtlich)

1. Das vorgezogene Altersruhegeld wegen Vollendung des 62. Lebensjahres (RVO § 1248 Abs 1) ist ab 1973-01-01 zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vor diesem Zeitpunkt erfüllt worden sind (RVO § 1290 Abs 1 S 2). Zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt nicht das Inkrafttreten der anspruchsbegründenden Norm.

2. Der in RVO § 1290 Abs 3 S 1 verwendete Begriff der "Erhöhung" erfaßt nicht den Tatbestand der "Umwandlung". Nur bei dieser Auslegung ist RVO § 1290 Abs 3 S 1 mit GG Art 3 Abs 1 vereinbar (Abweichung von BSG 1975-04-30 5 RKn 18/74 = BSGE 39, 276-278 und von BSG 1976-03-19 11 RA 86/75 = SozR 2200 § 1290 Nr 8).

3. Eine Versichertenrente wegen EU oder BU und das aus ihr durch Umwandlung entstandene Altersruhegeld sind verschiedenartige Leistungen. Die fehlende Leistungsidentität wird auch durch RVO § 1254 Abs 2, § 1253 Abs 2 S 4 nicht hergestellt. Diese Vorschriften gewährleisten lediglich den Besitzstand des Versicherten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.04.1978; Aktenzeichen 5 RJ 18/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650243

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