Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Patient zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen an einen anderen Arzt überwiesen, so ist dieser hinsichtlich der Art und des Umfangs der vorzunehmenden diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen an den im Überweisungsschein enthaltenen Auftrag gebunden.

2. Der beauftragte Arzt hat jedoch das Recht, die Annahme des Auftrags abzulehnen oder den Auftrag jederzeit zurückzugeben.

3. Wegen dieses Ablehnungs- bzw Rückgaberechts bestehen gegen die Bindung an den Auftrag des überweisenden Arztes keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

4. Die im Überweisungsschein enthaltene Erklärung des Auftraggebers ist auslegungsfähig. Insoweit gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des bürgerlichen Rechts.

5. Auftragsüberschreitungen können durch den überweisenden Arzt nachträglich genehmigt werden. Mit der Genehmigung erwirbt der Auftragnehmer den Anspruch, daß auch die zusätzlich durchgeführten Leistungen vergütet werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656612

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