Orientierungssatz

1. Für den Rechtsstreit über die Festsetzung von nach einem Verfahren vor dem SG zu erstattenden Kosten sind die Sozialgerichte zuständig.

2. Das sozialgerichtliche Verwaltungs- und das Widerspruchsverfahren sind für die Berechnung der Anwaltsgebühren eine Angelegenheit.

3. Die Anwaltsgebühr für diese Verfahren ist den §§ 12, 118 BRAGebO zu entnehmen. Dabei ist als "volle Gebühr" der Betrag zugrunde zu legen, den der Rechtsanwalt erhalten hätte, wenn er das entsprechende Verfahren vor dem SG betrieben hätte.

4. Der Rechtsanwalt erhält für das sozialgerichtliche Verwaltungs- und das Widerspruchsverfahren nur eine so berechnete Gebühr, gleichgültig welche Tätigkeiten er in diesen Verfahren ausgeübt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656774

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge