Verfahrensgang

SG Kiel (Aktenzeichen S 1 U 84/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 5. April 1995 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1994 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 30. November 1991 die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger wegen eines bei einer Treibjagd erlittenen Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren hat.

Der am … geborene Kläger besitzt seit 1985 einen Jagdschein. Er war zum Zeitpunkt des hier streitigen Unfallereignisses Inhaber einer Jagderlaubnis für das Jagdrevier ….

Am 30. November 1991 nahm der Kläger an einer Treibjagd der Jagdgenossenschaft … als Treiber und Nachsuchenspezialist teil. Er führte dabei seinen Jagdhund und sein Gewehr mit. Die Teilnahme erfolgte auf Einladung eines Bekannten, des Herrn … der für das Revier … eine Jagderlaubnis hatte. Während der Treibjagd übersprang der Kläger gegen 9:30 Uhr einen Graben, knickte mit dem rechten Fuß um und verletzte sich das Fußgelenk.

Nachdem bei der Beklagten ein Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. … Chefarzt des Kreiskrankenhauses … und eine Unfallanzeige des Zeugen … eines Jagdpächters des Reviers … eingegangen war, holte die Beklagte Befundberichte von den behandelnden Ärzten, insbesondere aus dem Kreiskrankenhaus … und der … klinik, …, sowie Gutachten aus der letztgenannten Klinik ein. Zudem zog sie Protokolle über die Vernehmung des Klägers durch die Amtsverwaltung Hohn am 8. Dezember 1992 und des Zeugen … durch die Amtsverwaltung … am 5. Januar 1993 bei. Der Kläger reichte außerdem eine schriftliche Erklärung des Herrn … (17. Januar 1994) ein.

Mit Bescheid vom 28. Februar 1994 und Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1994 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie führte zur Begründung im wesentlichen aus: Der Kläger habe zum Unfall Zeitpunkt nicht zum Kreis der Personen gehört, die durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt seien. Er sei vielmehr Jagdgast gemäß § 542 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und damit versicherungsfrei gewesen. Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO sei ausgeschlossen, weil der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt habe. Die Tätigkeit als Treiber und Nachsuchenspezialist (Treiberjäger) sei angesichts der zugrundeliegenden Motivation als jagdliche Betätigung anzusehen.

Der Kläger hat am 19. Juli 1994 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Er sei zur Zeit des Unfallereignisses nicht versicherungsfrei gewesen. Er habe an der Treibjagd wie ein Beschäftigter teilgenommen und sei den Weisungen des Jagdleiters unterworfen gewesen. Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes sei auf die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalles abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei er als Treiber eingesetzt gewesen. Es komme daher nicht darauf an, ob die an das Treiben sich anschließende Nachsuchentätigkeit versicherungsfrei gewesen wäre.

Demgegenüber hat die Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Der streitige Unfall sei während der Ausübung einer jagdlichen Tätigkeit geschehen, da die Jagdausübung gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes (BJG) grundsätzlich auch das Treiben umfasse. Darüber hinaus habe der Kläger die Aufgabe gehabt, nach angeschossenem Wild zu suchen, dieses aufzuspüren und ggf. zu erlegen. Es läge mithin eindeutig eine jagdliche Betätigung vor. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit habe trotz der Bindung an die Weisungen des Jagdleiters nicht vorgelegen. Diese Bindung sei als Sicherheits- und Ordnungsmaßnahme erforderlich. Alle Teilnehmer einer Treibjagd seien den Weisungen des Jagdleiters unterworfen.

Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes in den Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am 5. April 1995 die Zeugen … und … darüber vernommen, in welcher Eigenschaft der Kläger an der Jagd am 30. November 1991 teilgenommen hat und aus welchem Grund er eingeladen worden war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Aussagen der Zeugen Bezug genommen. Mit dem am selben Tag verkündeten Urteil hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf den Inhalt dieses Urteils verwiesen.

Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 16. Juni 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 14. Juli 1995 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Er könne den Versicherungsschutz beanspruchen, wie er einem Treiber zukomme. Entscheidend für die Ab...

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