Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. rückwirkende Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G. Erstattung von Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Wertmarken

 

Orientierungssatz

Bei rückwirkender Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G besteht weder ein Anspruch auf Erstattung bzw teilweise Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch auf die nachträgliche Aushändigung von Wertmarken und Ausstellung eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen B 9 SB 3/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Hinblick auf die rückwirkende Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" die teilweise Erstattung von Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Der 1953 geborene Kläger, bei dem das Versorgungsamt L zuletzt durch Bescheid vom 4. Februar 1986 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. festgestellt hatte, beantragte im Juli 1997 die Feststellung eines höheren Grades des Behinderung (GdB) und die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G", "B" und "RF".

Dieser Antrag wurde zunächst wegen fehlender Mitwirkung des Klägers abgelehnt (Bescheid vom 25. Juni 1998). Nachdem der vorübergehende Betreuer des Klägers darauf hingewiesen hatte, dass dieser wegen einer Behandlung in der Fachklinik N seiner Mitwirkungspflicht bisher nicht habe nachkommen können, veranlasste das Versorgungsamt L im November 1998 eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch die Ärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. G und zog außerdem Unterlagen aus dem Betreuungsverfahren beim Amtsgericht Bad S bei. Durch Bescheid vom 23. März 1999 stellte das Landesamt für soziale Dienste -- Außenstelle L -- bei dem Kläger einen GdB von 50 fest; die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G", "B" und "RF" wurde abgelehnt.

Auf den gegen die Ablehnung der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" gerichteten Widerspruch des Klägers stellte das Landesamt für soziale Dienste nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen durch "Widerspruchsbescheid" vom 7. Juni 1999 nunmehr einen GdB von 60 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" fest. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Die Gültigkeit der vorstehenden Feststellung beginnt mit dem Antragstag: 10.07.1997".

Mit dem am 11. Juni 1999 beim Landesamt für soziale Dienste eingegangenen Schreiben machte der Kläger für den Zeitraum ab 10. Juli 1997 die -- teilweise -- Erstattung seiner Aufwendungen für die Benutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs geltend. Er habe Monatskarten, sog. Plus-L-Tickets, bei der Autokraft L erworben, die für die Busse der Autokraft, den Linienverkehr der Stadtwerke L und für die Deutsche Bahn AG auf der Strecke vom Hauptbahnhof L in Richtung S und T gültig seien. Die Fahrten von seinem (damaligen) Wohnort R nach L seien erforderlich, weil er u.a. an Veranstaltungen bzw. wöchentlichen Treffen der Selbsthilfegruppe "Guttempler" aus therapeutischen Gründen teilnehmen müsse. Leider könne er nur noch die Monatskarten ab September 1998 nachweisen.

Die entsprechenden Fahrkarten für den Zeitraum von September 1998 bis einschließlich Juni 1999 fügte der Kläger dem Widerspruch bei. Seine Gesamtforderung bezifferte er für den Zeitraum seit Juli 1997 auf 1.791,00 DM (Summe der für die Monatskarten aufgewandten Beträge abzüglich eines Jahreseigenanteils von 120,00 DM). Von diesem Betrag abzusetzen sei der Eigenanteil in Höhe von 120,00 DM für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000, für den er eine Wertmarke beantrage.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 teilte das Landesamt für soziale Dienste -- Außenstelle L -- dem Kläger hinsichtlich seines Antrages auf rückwirkende Erstattung entstandener Fahrkosten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel mit, dass eine Rückerstattung nicht möglich sei, weil es hierfür keine entsprechende gesetzliche Bestimmung gebe. Insofern erübrige sich eine nähere Antragsprüfung.

Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 teilte der Kläger mit, er werte das Schreiben vom 15. Juni 1999 als Ablehnungsbescheid und erhebe dagegen Widerspruch. Er sei der Auffassung, sofern es, wie in der Begründung des genannten Schreibens dargelegt, für sein Begehren keine gesetzliche Bestimmung gebe, hätte die Behörde in einem solchen Fall entweder eine entsprechende Rechtsprechung oder wenn diese nicht vorhanden sei, eine analoge Bestimmung zu Rate ziehen müssen. So sei es z. B. auch denkbar, dass die Rundfunkgebührenbefreiung rückwirkend ausgesprochen werde und Zahlungen in einem solchen Fall rückwirkend ab Antragstellung erstattet würden. Tatsache sei, dass in seinem Fall die Zuerkennung von "G" rückwirkend gelte und Tatsache sei ebenfalls, dass ihm Mehrkos...

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