Leitsatz (amtlich)

Die Fristbestimmung in RVO § 1268 Abs 5 - ("für die ersten drei Monate") - kann auch iVm RVO § 1290 Abs 1 S 3 nur so verstanden werden, daß es sich bei diesem Zeitraum allein um ein nach Monaten, nicht aber auch nach Tagen aufspaltbaren Zeitabschnitt handelt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653228

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