Leitsatz (amtlich)

1. RVO § 368a Abs 6 ist verfassungsgemäß.

2. Zur Frage der gröblichen Verletzung kassenzahnärztlicher Pflichten im Zusammenhang mit zahnprothetischen Behandlungen, insbesondere bei fehlerhafter Abrechnung von Material- und Laboratoriumskosten und Nichtangabe außervertraglicher Leistungen in Heil- und Kostenplänen.

3. Zur Aussetzung der gemäß RVO § 368b Abs 5 angeordneten sofortigen Vollziehung (SGG § 97 Abs 3).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.11.1977; Aktenzeichen 6 BKa 7/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651087

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