Leitsatz (amtlich)
1. RVO § 368a Abs 6 ist verfassungsgemäß.
2. Zur Frage der gröblichen Verletzung kassenzahnärztlicher Pflichten im Zusammenhang mit zahnprothetischen Behandlungen, insbesondere bei fehlerhafter Abrechnung von Material- und Laboratoriumskosten und Nichtangabe außervertraglicher Leistungen in Heil- und Kostenplänen.
3. Zur Aussetzung der gemäß RVO § 368b Abs 5 angeordneten sofortigen Vollziehung (SGG § 97 Abs 3).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651087 |
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