Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verletzung von Grundrechten bei Rauchverbot in Kurklinik

 

Leitsatz (amtlich)

Durch ein vom Träger einer Kureinrichtung ausgesprochenes Rauchverbot werden keine Grundrechte des sich dort zur Rehabilitation aufhaltenden Versicherten verletzt.

 

Orientierungssatz

1. Für die Wertschätzung eines Menschen durch andere ist es ohne Belang, wann und wo er die Möglichkeit hat, seinen Rauchgewohnheiten nachzugehen. Ein einfaches Rauchverbot ist nicht geeignet, als im Sinne des Art 1 GG relevante Persönlichkeitsverletzung angesehen zu werden. Anders wäre es allenfalls, wenn die Durchsetzung des Rauchverbots mit unangemessenen, die Persönlichkeit und Ehre kränkenden Mitteln durchgesetzt wird.

2. Eine Verletzung des Art 13 GG ist offensichtlich zu verneinen, da ein Krankenhauszimmer nicht einfach mit einer Wohnung iS dieses Artikels gleichgesetzt werden darf. Die Nichtgestattung des Rauchens mag zwar als Beeinträchtigung der Nutzung des betreffenden Raumes erscheinen, enthält jedoch keinen Zugriff von außen auf den geschützten räumlichen Lebensbereich eines Wohnungsinhabers. Auch von daher ist folglich ein Rauchverbot nicht geeignet, die durch Art 13 GG geschützte Unverletzlichkeit einer Wohnung zu beeinträchtigen.

3. Auch Art 2 GG gewährleistet keineswegs, jedem echten oder vermeintlichen Bedürfnis jederzeit und an jedem Ort nachgehen zu dürfen; insbesondere steht dieses Grundrecht unter der Einschränkung, Rechte anderer nicht verletzen zu dürfen. Eine Kurklinik hat den wesentlichen Zweck, zur Gesundung der bei ihr Betreuten beizutragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1664657

NJW 1987, 2958

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