Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Beitragspflicht. im Krankenhaus tätiger Honorararzt. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beitragspflicht eines Krankenhauses für dort tätige Honorarärzte.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.615,37 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Fachklinik für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation in R... mit einer Kapazität von 200 Betten. Von 2011 bis 2014 waren bei ihr mehrere sog. Honorarärzte tätig. Vom 17. November 2015 bis 18. Mai 2016 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV über den Zeitraum 2011 bis 2014 durch, stellte nach Anhörung mit Bescheid vom 27. Juni 2016 die Sozialversicherungspflicht für vier Honorarärzte fest und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.846,12 EUR. Zur Begründung führte sie nach zunächst allgemeinen Erwägungen zur Beitragspflicht aus, dass die im Einzelnen namentlich genannten Honorarärzte während ihrer Tätigkeit in die für sie fremde Arbeitsorganisation der Antragstellerin eingebunden gewesen seien. So seien sie, wie die im Krankenhaus angestellten Ärzte auch, allgemein zu Bereitschaftsdiensten sowie zur Behandlung von Patienten der Abteilungen Gynäkologie, Urologie und Allgemeinmedizin eingesetzt worden. Der Einsatz sei, wie die Ermittlungen im Rahmen der Betriebsprüfung ergäben hätten, notwendig gewesen, weil diese Fachabteilungen personell stark belastet und aufgrund des weit verbreiteten Ärztemangels unterbesetzt gewesen seien. Die Vergütungen seien in den jeweiligen Honorarverträgen geregelt worden und hätten ein festes Stundenhonorar mit Zuschlägen beinhaltet. Die Einsatzplanung habe sich an den Rahmenbedingungen des Krankenhauses orientiert. Nach entsprechender Abstimmung sei eine Übernahme der geplanten Dienstzeiten in die Dienstpläne erfolgt. Während des Bereitschaftsdienstes seien die Ärzte verpflichtet gewesen, sich auf dem Krankenhausgelände aufzuhalten. Die Honorarärzte seien den Patienten gegenüber nicht als selbstständig Tätige aufgetreten, sondern als Mitarbeiter des Hauses. Dass ein Arzt in mehreren Krankenhäusern tätig sei, schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Ein Unternehmerrisiko als wesentliches Merkmal einer Selbstständigkeit habe nicht vorgelegen. Zwar sei die Honorarärztin C. K.-M. weniger als 50 Tage im Jahr tätig gewesen. Sie habe jedoch keine weiteren Auftraggeber gehabt, so dass ihre Tätigkeit bei der Antragstellerin nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung gewesen sei und somit Berufsmäßigkeit vorgelegen habe. Grundlage für die Beitragsberechnung seien die geleisteten Honorare. Insoweit verwies der Bescheid auf die in der Anlage vorgenommene personenbezogene Beitragsberechnung über die streitgegenständlichen Zeiträume.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahme zur Anhörung. Darin hatte sie die Auffassung vertreten, dass Honorarärzte selbstständig tätig seien und hierzu u. a. auf Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgeltgesetz verwiesen, aus denen sich ergebe, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit von Honorarärzten als Selbstständige erkannt und legalisiert habe. Weiter hatte sich die Antragstellerin mit Urteilen aus der Rechtsprechung zur Beschäftigung von Honorarärzten auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, dass diese Entscheidungen, soweit sie zu der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gekommen seien, nicht überzeugten. Nach der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV in der Fassung von 2003 sei nunmehr klar, dass es für die Abgrenzung unselbstständiger Beschäftigung vor allem auf eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ankomme. Daran fehle es bei den Honorarärzten ähnlich wie bei der Tätigkeit von Betriebsärzten. Auch habe ein Unternehmerrisiko für die Honorarärzte bestanden, das darin gelegen habe, dass im Urlaubs- und Krankheitsfalle eine Zahlung an sie nicht erfolgt sei. Der Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin stehe auch entgegen, dass die Honorarärzte auf ihre Arbeitszeit Einfluss genommen hätten, anders als die angestellten Ärzte. Sie hätten selbst bestimmen können, wie viel gearbeitet werde, an Teambesprechungen nicht teilgenommen und es sei auch keine Superversion erfolgt.

Die gleichzeitig mit dem Widerspruch beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Juli 2016 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat am 25. Juli 2016 beim Sozialge...

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