Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.12.2022; Aktenzeichen B 9 V 12/22 BH)

 

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 2 VG 35/19 wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 2 VG 35/19.

In dem vormals bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren L 2 VG 35/19 hat der Kläger einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Juni 2019 angefochten, in dem dieses die auf Verurteilung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen der Opferentschädigung wegen einer durch seinen Bruder erlittenen Gewalttat gerichtete Klage abgewiesen hat.

Über die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Urteil vom 26. Februar 2021 entschieden und den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, ein abgeheiltes Hämatom als Folge eines im Juli 2016 erlittenen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs durch den Bruder des Klägers anzuerkennen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Das Urteil ist dem Kläger am 4. März 2021 zugestellt worden. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 15. September 2021 als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 28. März 2022, eingegangen bei dem LSG am 31.März 2022 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 2 VG 35/19 begehrt. Daran hat er mit Schreiben vom 6. April 2022 auch nach Erläuterung des Senats zu den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme festgehalten

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Verfahren L 2 VG 35/19 wiederaufzunehmen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Juni 2019 vollständig aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2019 zu verurteilen, ihm wegen der im Juli 2016 erlittenen Gewalttat Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu gewähren

Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 hat der Senat dem Kläger mitgeteilt, dass er die Wiederaufnahmeklage einstimmig für unbegründet hält und beabsichtigt, die Klage mit Beschluss abzuweisen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über dieses Wiederaufnahmebegehren des Klägers gemäß

§ 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er es einstimmig für unbegründet hält, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und der Kläger zuvor mit Schreiben vom 21. Juni 2022 zu dieser Verfahrensweise angehört worden sind. Die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden ist nicht nur bei einstimmiger Zurückweisung der Berufung, sondern auch für die einstimmige Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages zu einer im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung eröffnet (Keller in Meyer-Ladewig u.a. SGG 13. Aufl. § 153 Rn.14; LSG NRW v. 18.9.98, L 17 U 78/98.).

Die Wiederaufnahmeklage ist nicht begründet, denn Wiederaufnahmegründe liegen nicht vor.

Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richten sich im Sozialprozess nach §§ 179, 180 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Eine Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 Zivilprozessordnung (ZPO) findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Derartige Verstöße gegen das Prozessrecht liegen hier nicht vor.

Daneben findet eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, § 580 ZPO statt bei falschem Eid durch den Prozessgegner, Urkundenfälschung, strafbarem falschem Zeugnis oder strafbarer falscher Sachverständigenaussage, strafbarer Urteilserschleichung durch den Gegner, strafbarer Amtspflichtverletzung durch einen mitwirkenden Richter, Aufhebung eines anderen Urteils, welches Grundlage des angefochtenen Urteils war, Auffinden eines bis dato unbekannten rechtskräftigen Urteils in gleicher Sache bzw. einer anderen Urkunde und der Feststellung einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Auch diese Wiederaufnahmegründe liegen offensichtlich nicht vor. Die Änderung der Aussagebereitschaft einer Zeugin, auf die der Kläger sich hier in Hinblick auf seine Mutter stützen will, stellt demnach schon gar keinen zureichenden Grund für eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, 58O Z...

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