Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. unzulässige Wiederaufnahmeklage. ohne mündliche Verhandlung

 

Orientierungssatz

§ 153 Abs 4 SGG ist in einem Wiederaufnahmeverfahren auch für den Fall entsprechend anwendbar, daß die Berufsrichter die Wiederaufnahmeklage einstimmig für unzulässig halten.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens, das durch rechtskräftig gewordenes Urteil des erkennenden Senats vom 25.06.1997 - L 17 U 183/95 - abgeschlossen worden ist.

Im Vorprozeß hatten die Beteiligten darüber gestritten, ob das beim Kläger festgestellte linksseitige subdurale Hämatom als Folge des Arbeitsunfalls vom 16.11.1990 anzusehen und deswegen Verletztenrente zu gewähren ist.

Nach weiterer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen hatte der erkennende Senat mit Urteil vom 25.06.1997 - L 17 U 183/95 - die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.04.1993 - S 17 U 152/91 - zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats hatte das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluß vom 13.11.1997 - 2 BU 226/97 - als unzulässig verworfen.

Nachdem der Kläger sich bereits mit Schreiben seiner Ehefrau vom 20.10.1997, 13.02. und 13.03.1998 an den erkennenden Senat bzw. dessen Vorsitzenden gewandt und das Urteil des Senats vom 25.06.1997 als Fehlurteil bezeichnet hatte, hat er mit Schriftsatz seiner Ehefrau vom 17.03.1998 sinngemäß die Wiederaufnahme des Verfahrens L 17 U 183/95 beantragt und geltend gemacht, er sei nicht angehört worden. Er hält das Urteil vom 25.06.1997 für ungerecht und meint, der Senat sei der Angelegenheit nicht ausreichend nachgegangen; die Richter hätten sich allein auf die Zeugenaussagen der Arbeitskollegen gestützt und die Angaben der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt. Diese Zeugenaussagen seien aber unglaubwürdig, weil sie voneinander abweichend seien und sich widersprächen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil vom 25.06.1997 - L 17 U 183/95 - aufzuheben und unter Wiederaufnahme des Verfahrens in der Hauptsache neu zu verhandeln.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den der Streitakte verwiesen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Vorprozeßakte haben vorgelegen und sind ebenfalls Gegenstand der Beratung gewesen.

II. Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Wiederaufnahmeklage unzulässig ist. Der Senat hat sie daher - nachdem die Beteiligten unter dem 03.08.1998 auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind - durch Beschluß gemäß § 153 Abs. 4 SGG als unzulässig verworfen. Diese Bestimmung ist in einem Wiederaufnahmeverfahren auch für den Fall entsprechend anwendbar, daß die Berufsrichter die Wiederaufnahmeklage einstimmig für unzulässig halten (vgl. dazu z.B. Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl. 1998, Rdn. 9 und 9 a zu § 179 SGG und Rdn. 14 zu § 153 SGG).

Die Wiederaufnahmeklage des Klägers, vertreten durch seine Ehefrau, deren Bevollmächtigung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG unterstellt werden kann, ist unzulässig.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach Maßgabe des § 179 Abs. 1 SGG nur unter engen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden, nämlich entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung (ZPO), welche die Wiederaufnahme des Verfahrens abschließend regeln (§§ 578 ff. ZPO).

Da § 179 SGG auf die Vorschriften des Vierten Buches der ZPO verweist, sind sämtliche Bestimmungen dieses Buches zu beachten. Gemäß § 589 Abs. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 586 Abs. 1 ZPO sind die Klagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO eingehalten ist. Das Urteil des erkennenden Senats vom 25.06.1997, dessen Beseitigung der Kläger anstrebt, ist rechtskräftig geworden, nachdem das BSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil durch Beschluß vom 13.11.1997 - 2 BU 226/97 - als unzulässig verworfen hat. Dieser Beschluß ist dem seinerzeit anwaltlich vertretenen Kläger spätestens Anfang Dezember 1997 zugestellt worden. Von diesem Zeitpunkt an hatte er Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft des Senatsurteils vom 25.06.1997. Er hat die Wiederaufnahmeklage aber erst mit dem am 18.03.1998 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.03.1998 und damit nicht innerhalb der Notfrist eine...

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