rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkenntnis. Vergleich. Einigungsgebühr. Verfahrensgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Im sozialgerichtlichen Verfahren führt eine als Anerkenntnis bezeichnete Einigung, die in Wirklichkeit einen Vergleich darstellt, zu einer Entschädigung des PKH-Anwaltes nach den Ziffern 1006 und 3102 VV-RVG. Eine fiktive Verhandlungsgebühr nach Ziffer 3106 VV-RVG fällt nicht an.

 

Normenkette

RVG Anlage 1 zu § 3 Abs. 2; VV-RVG Ziff. 1006; VV-RVG Ziff. 3102; VV-RVG Ziff. 3106

 

Verfahrensgang

SG Itzehoe (Entscheidung vom 25.01.2005; Aktenzeichen S 2 SF 23/05 SK)

 

Tenor

Der Antragsteller ist mit 418,47 EUR zu entschädigen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller war der Klägerin im Verfahren S 6 SB 263/04 im Wege der Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 14. Dezember 2004 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Die Klägerin begehrte die Heraufsetzung des GdB von bislang 20 auf 50 und die Feststellung des Merkzeichens „G”. Nachdem das Sozialgericht ein medizinisches Gutachten eingeholt hatte, gab der Beklagte am 10. Mai 2005 ein „Anerkenntnis” ab, wonach der GdB vom 14. Februar 2005 an auf 30 erhöht und ein Viertel der Kosten übernommen würden. Eine weitere Anerkennung könne nicht erfolgen. Der Beklagte rege an, die Klage im Übrigen zurückzunehmen.

Bereits im Schriftsatz vom 24. April 2005 hatte das Sozialgericht gegenüber der Klägerin angeregt, zur Verfahrensbeendigung ein eventuelles Anerkenntnis des Beklagten anzunehmen. Diesen Hinweis gab das Gericht nochmals am 18. Mai 2005. Nach der Bitte um Verlängerung der Äußerungsfrist nahm die Klägerin am 13. Juni 2005 das Anerkenntnis des Beklagten gemäß § 101 Abs. 2 SGG an. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von den Beteiligten und dem Gericht als beendet angesehen, ohne dass noch eine besondere Erledigungserklärung der Beteiligten einging.

Mit Kostenrechnung vom 21. Juli 2005 machte der Antragsteller u. a. die Positionen 3102, 3106 und 1006 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 RVG – VV-RVG) in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr geltend. Die Position 1006 VV-RVG (190,00 EUR) erkannte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts nicht an, weil der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben und nicht einen Vergleich geschlossen habe (Beschluss vom 2. August 2005).

Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Antragstellers. Er legte dar, er habe auch nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 10. Mai 2005 einen anwaltlichen Aufwand gehabt und an der streitbeendenden Einigung mitgewirkt. Im Beschluss vom 25. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Berücksichtigung der Nr. 1006 VV-RVG versagt. Beim angenommenen Anerkenntnis schließe nämlich die Nr. 3106 VV-RVG die gleichzeitige Berücksichtigung der Nr. 1006 VV-RVG aus.

Im anschließenden Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller darauf hingewiesen, er habe lediglich ein Teilanerkenntnis angenommen und im Übrigen auf eine gütliche Einigung hingearbeitet. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landessozialgericht übersandt.

Auf den Inhalt der vorliegenden Streitakte S 6 SB 263/04 und der Akte L 1 B 88/06 SF SK wird im Übrigen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Im Fall des Antragstellers hätte sich seine Entschädigung richtigerweise auf die Nummern 3102 und 1006 VV-RVG gründen müssen. Zwar haben die Beteiligten nach dem Wortlaut ihrer Erklärungen ein „Anerkenntnis” abgegeben bzw. angenommen. Dabei hat es sich jedoch in Wirklichkeit um einen Vergleich gehandelt. Der Beklagte hat nämlich lediglich ein Teilanerkenntnis angeboten. Umstritten waren die Erhöhung des GdB von bislang 20 auf 50 und die Feststellung des Merkzeichens „G”. Dieses Begehren hat sich nach dem Beweisergebnis nur zum Teil als berechtigt erwiesen. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung des eingeholten medizinischen Gutachtens einen GdB von 30 festgestellt und ein Viertel der Kosten der Klägerin übernommen. Hiermit hat sich der Antragsteller für die Klägerin einverstanden erklärt. Aus dem weiteren Schriftwechsel zwischen den Beteiligten und dem Gericht ist zu entnehmen, dass damit das Verfahren beendet sein sollte. Diese Einigung war ein Vergleich, weil beide Beteiligte von ihren ursprünglichen Rechtspositionen durch teilweises Nachgeben abgerückt sind.

Für einen solchen Vergleich ist die Tätigkeit des Anwalts nach Nr. 1006 VV-RVG zu entschädigen. Hinzu kommt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG. Eine fiktive Verhandlungsgebühr im Sinne der Nr. 3106 ist dagegen im vorliegenden Fall nicht anzusetzen. Mit der fiktiven Verhandlungsgebühr will der Gesetzgeber nur die unstreitigen Erledigungen fördern, die in dieser Nummer ausdrücklich aufgeführt sind. Hierzu gehört der Vergleich nicht. Für den Vergleich ist die gesetzgeberische Absicht dadurch sichergestellt, dass die Nr. 1006 VV-RVG eingreift. Die Anwendung beider Nummern nebeneinander entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen.

Da alle übrigen Positionen der Kostenrechnung vom 21. Juli 2005 unstreitig sind, hätte die Kostenbeamtin die Rechnung um ...

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