Leitsatz

Auch wenn eine Bank ihren Kunden zum Umschichten im Depot drängt und sich die Empfehlungen als Fehlgriff erweisen, bleibt der Anleger möglicherweise auf seinem Verlust sitzen.

 

Sachverhalt

Die Bank hatte dem Kunden im Mai 2008 geraten, seine Anteile am offenen Immobilienfonds "hausInvest europa" zu verkaufen und dafür, wegen besserer Risiko- und Ertragsaussichten, Anteile an dem neu aufgelegten Dachfonds PMIA zu kaufen. Der Kunde folgte dieser Empfehlung. Ende Februar 2010 empfahl die Bank dem Anleger die Anteile an dem Dachfonds wieder zu verkaufen, weil die Entwicklung des Fonds hinter den Erwartungen zurückgeblieben sei. Jetzt sollte er lieber eine Stufenzins-Anleihe erwerben. Dieser Empfehlung folgte der Anleger nicht.

Am 24.9.2010 riet ein Bankberater dem Kunden, die Anteile an dem Dachfonds zu verkaufen, da eine Schließung des Fonds drohe. Die vom Kunden erteilte Verkaufsorder konnte jedoch wegen der Schließung des Fonds nicht mehr rechtzeitig ausgeführt werden.

Der Anleger machte gegen seine Bank Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Empfehlung der Umschichtung von Fondsanlagen geltend.

Das OLG Schleswig-Holstein entschied gegen ihn. Begründung: Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweise, trage der Anleger. Die Bank müsse zwar zweifelsohne eine anlagegerechte Beratung erbringen. Sie muss zu allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung der Börsen) und speziellen Risiken (Kurs-, Währungs, Zins- und Emittentenrisiko) aufklären. Entscheidend ist jedoch: Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts muss unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich zum Zeitpunkt der Empfehlung (ex ante) betrachtet vertretbar sein. Dass sich ein Markt oder ein Anlageprodukt anders entwickelt, als von der Bank erwartet, ist immer möglich. Bei den wechselnden Empfehlungen der Bank stellt sich auch die Frage, ob es der Bank nicht hauptsächlich darum ging, ihre Provisionen durch ein mehrmaliges Umschichten zu steigern. Das LG hatte angesichts des Provisionsinteresses eine gesteigerte Aufklärungspflicht der Bank gesehen.

Der Kunde hätte aus Sicht des LG auch über die wirtschaftlichen Nachteile der Umschichtung aufgeklärt werden müssen, schließlich hätte der Tausch in den Dachfonds selbst bei einer Mehrrendite von 1 % sich erst nach 5 Jahren in einem Mehrerlös bemerkbar gemacht.

Das OLG folgte dieser Auffassung nicht. Derartige Umschichtungen im Depot seien alltäglich. Weitergehende Beratungspflichten habe die Bank deshalb nicht.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.09.2013, 5 U 34/13.

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