Hofübergabe einschließlich Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs (mit Vorbehalt eines Wohnungsrechts und eines bedingten Rückübertragungsanspruchs) im Wege vorweggenommener Erbfolge

Herr A [Name und Adresse des Übergebers]

- nachfolgend Übergeber genannt -

und

seinen Sohn, Herr B [Name und Adresse des Übernehmers]

- nachfolgend Übernehmer genannt -

schließen den folgenden Übergabevertrag:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Der Übergeber ist im Grundbuch von ..., Band ... Blatt ..., als Alleineigentümer folgenden landwirtschaftlichen Anwesens eingetragen:

FlNr. .....

Das Grundstück ist in Abt. II und in Abt. III nicht belastet.

Alternativ

Sind Belastungen in Abt. II und Abt. III eingetragen, so sind diese hier zu nennen. -----

Vertragsgegenstand ist das landwirtschaftliche Anwesen mit allen Rechten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör. Dazu gehören insbesondere:

  • Der gesamte Grundbesitz mit sämtlichen darauf errichteten Gebäuden.
  • Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb mit allen Aktiven und Passiven, insbesondere alle Maschinen und Geräte der Landwirtschaft, das gesamte lebende Inventar (Vieh), tote Inventar sowie die vorhandenen Futter- und Erntevorräte.
  • Sämtliche zum landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Gemeinde- und Nutzungsrechte.
  • Alle vorhandenen Anteile, Mitgliedschaften und sonstige Berechtigungen, soweit diese abtretbar sind.

Die Übergabe erstreckt sich ausdrücklich nicht auf auf die persönliche Habe des Übergebers, insbesondere nicht auf dessen Hausrat und Mobiliar.

§ 2 Übergabe

Der Übergeber übergibt dem Übernehmer zum Alleineigentum den vorbezeichneten Vertragsgegenstand mit allen Rechten und Pflichten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Die Vertragsteile sind sich über den Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Eine Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB bestellen die Vertragsparteien nicht.

Mitübergeben werden auch Grundstücke, Miteigentumsanteile und Rechte des landwirtschaftlichen Betriebs, die in dieser Urkunde nicht oder nicht richtig aufgeführt sind. Der Übernehmer wird unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich und zeitlich unbefristet bevollmächtigt, entsprechende Nachträge zu beurkunden und ergänzende Erklärungen abzugeben.

§ 3 Besitzübergang

Der Besitz sowie sämtliche Nutzungen und Lasten gehen mit Wirkung vom ___.___.______ auf den Übernehmer über. Zum selben Zeitpunkt gehen auch die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung auf den Übernehmer über.

§ 4 Gewährleistung

Der Übernehmer hat alle ab dem Tag des Vertragsschlusses fällig werdenden Erschließungs- und Anliegerkosten zu tragen.

Alternativ

(Übernehmerfreundlich): Der Übergeber hat jene ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs fällig werdenden Erschließungs- und Anliegerkosten zu tragen, die für zu diesem Zeitpunkt ganz fertiggestellte, aber noch nicht abgerechnete Anlagen entstehen.

Der Übergeber haftet für den ungehinderten Übergang von Besitz und Eigentum sowie dafür, dass der Vertragsgegenstand frei von grundbuchmäßigen Belastungen ist.

Eine weitergehende Sach- und Rechtsmängelhaftung wird ausgeschlossen.

----- zusätzlich: übernehmerfreundlich -----

Der Übergeber haftet weiterhin dafür, dass keine Rückstände an Grundsteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben und Steuern bestehen.

§ 5 Wohnungsrecht

(1) Der Übernehmer räumt dem Übergeber auf dessen Lebenszeit ein dingliches Wohnungsrecht an der abgeschlossenen Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück FlSt. Nr. ..., bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad/WC ein. Der Übergeber ist berechtigt, die vorgenannte Wohnung zu Wohnzwecken unter Ausschluss der Übernehmers zu nutzen. Darüber hinaus hat der Übergeber das Recht zur Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insbesondere des Kellerraums und des Gartens.

(2) Die Ausübung des Wohnungsrechts darf nicht Dritten überlassen werden.

(3) Der Übernehmer hat die gewöhnlichen Ausbesserungs- und Erneuerungsaufwendungen, insbesondere auch die Schönheitsreparaturen für die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume und Gebäudeteile zu tragen. Dem Übernehmer obliegen alle weitergehenden Instandhaltungsaufwendungen. Er ist überdies verpflichtet, die vom Wohnungsrecht betroffenen Räume und Gebäude in bewohnbarem Zustand zu erhalten.

(4) Zur Sicherung des vorstehend eingeräumten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts bestellt der Übernehmer dem Übergeber eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen die Eintragung dieses Rechts im Grundbuch mit Eigentumsumschreibung auf den Übernehmer mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Übergebers genügt.

(5) Sollte das Gebäude zerstört und ein Neubau errichtet werden, ist der Übernehmer verpflichtet, dem Übergeber ein Wohnungsrecht entsprechend dem durch die Zerstörung weggefallenen Wohnungs...

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