Leitsatz

Ist eine Schenkung an den neuen Ehegatten lediglich Ausdruck der Zuneigung zum Beschenkten und fehlt es im Übrigen an einem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers, so stellt dies auch ohne besondere Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB dar.

 

Sachverhalt

Der Erblasser bestellte zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau im Wege der Schenkung ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Hausgrundstück. Seine Kinder beerbten ihn auf Grund eines mit der vorverstorbenen ersten Ehefrau gemeinschaftlichen Testaments. Sie wenden sich gegen diese Beeinträchtigung ihres Erbes und verlangen unter dem Gesichtspunkt der beeinträchtigenden Schenkung die Herausgabe des Nießbrauchsrechts und die Erstattung gezogener Nutzungen. Die Bekl. begehrt nach Verurteilung PKH für die Berufungsinstanz.

 

Entscheidung

Das OLG wies das PKH-Begehren mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurück.

Die bloße Absicherung der Bekl. stellt kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers dar, da das Nießbrauchsrecht für die Zeit nach seinem Tode nicht mit Leistungen zu seinen Gunsten zu dessen Lebzeiten verknüpft war. Bei der notariellen Nießbrauchsbestellung war nicht zu erwarten, dass die Bekl. den nur fünf Jahre älteren Erbl. im Alter pflegen und betreuen sollte. Vielmehr sollte der Nießbrauch allein der Absicherung der Bekl. dienen und gleichsam Ausdruck der Zuneigung des Erblassers sein.

Dieses Interesse wird verdrängt von dem Willen der Eltern der Kl. im Zeitpunkt der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments, nämlich Dritte von der Teilhabe an ihrem gebildeten Vermögen auszuschließen. An diese frühere Entscheidung ist der Erbl. gebunden, so dass es sich um eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB handelt. Die Beschenkte ist den Erben daher zur Herausgabe verpflichtet.

 

Hinweis

Damit die Erben nicht eine Beeinträchtigung i.S.d. §§ 2287 BGB behaupten können, sollten Schenkungen stets auch ein Eigeninteresse des Erblassers erkennen lassen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 15.06.2006, 6 U 99/06

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