Rz. 2

Die Aufteilung der Einnahmen aus dem Verkauf von Wertmarken zwischen Bund und Ländern erfolgt seit dem 1.1.2013 nicht mehr wie zuvor nach dem Grundsatz, die Einnahmen entsprechend dem Umfang der Kostentragung zu verteilen. Seitdem verbleiben die jährlich erzielten Einnahmen durch die Ausgabe der Wertmarken bei den Ländern. Der bisher abgeführte Anteil, der aus dem Verkauf von Wertmarken an den Personenkreis derjenigen Berechtigten, den Leistungen nach dem BVG oder dem Bundesentschädigungsgesetz erzielt worden war, weil der Bund nach der bisherigen Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (aufgehoben zum 1.1.2013 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012, BGBl. I S. 2480) für die unentgeltliche Beförderung dieses Personenkreises die Kosten zu tragen hatte, entfällt. Seit dem 1.1.2013 erfolgt lediglich eine pauschale Abführung in Höhe von 27 % der gesamten Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken.

Die Länder hatten in dem Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 17/10146) einen an den Bund abzuführenden Anteil von 20 % vorgeschlagen. Dem war der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages in seiner Beschlussempfehlung und Bericht (Ausschuss-Drs. 17/11184) aber mit dem Argument entgegengetreten, dass der Aufwand für die Anspruchsberechtigten nach dem BVG im Ergebnis nach wie vor vom Bund zu tragen sei. Dem müsse mit einem Anteil von 27 % für den Bund als Anteil aus dem Verkauf von Wertmarken Rechnung getragen werden.

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