Rz. 10

Nach Abs. 2 Nr. 1 ist die Zahl der im Geltungsbereich des Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen Ausweise derjenigen schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen, in deren Ausweisen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist. Zugrunde zu legen ist nur die Zahl dieser schwerbehinderten Menschen, weil nicht sie, sondern ausschließlich die Begleitpersonen dieser schwerbehinderten Menschen im Fernverkehr einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Nur für sie entstehen den Verkehrsunternehmen im Fernverkehr Fahrgeldausfälle.

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