Rz. 10

Abs. 3 trifft eine Regelung für die Fälle, in denen mehrere Unternehmer gemeinsam einen Verkehrsverbund oder eine Verkehrs- oder Tarifgemeinschaft bedienen und die Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf nicht dem einzelnen Unternehmen nach dem individuellen Aufkommen zufließen, sondern zunächst zu einem Gesamtaufkommen zusammengefasst und hiernach nach einem festgelegten Schlüssel unter den teilnehmenden Unternehmen verteilt werden. In diesem Fall gelten die nach der Verteilung festgelegten Einkünfte als Erträge.

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