Rz. 10

Beschränkt ist der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Züge, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu erfüllen, also auf Züge des Nahverkehrs. Dies gilt auch nach dem 1.9.2011 weiterhin.

 

Rz. 11

Welche das sind, war bis zum 31.12.2011 in der Nahverkehrszügeverordnung bestimmt, zu deren Erlass § 154 Abs. 2 ermächtigt. Die Nahverkehrszügeverordnung ist zu § 61 Abs. 4 SchwbG zum 30.9.1994 erlassen und durch Art. 58 SGB IX geändert worden. Die Nahverkehrszügeverordnung ist durch Art. 20a des Gesetzes v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) im Zusammenhang mit der Änderung in Abs. 1 Nr. 5 aufgehoben worden. Die Ermächtigungsnorm, auf der die Nahverkehrszügeverordnung beruht (§ 237 Abs. 2), ist nicht verändert worden, um eine entsprechende Verordnung wieder erlassen zu können, wenn sich ein Bedarf dafür ergibt.

 

Rz. 12

(unbesetzt)

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