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Blindenwerkstätten unterliegen ansonsten einem eigenen Anerkennungsverfahren, welches sich nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz richtet. Die Anerkennung von Blindenwerkstätten ist dort in § 5 geregelt. Zuständig sind nicht Behörden des Bundes, sondern die Wirtschaftsministerien der Länder. Anerkannte Blindenwerkstätten sind in einem Verzeichnis aufgeführt. Das Verzeichnis anerkannter Blindenwerkstätten ist in dem von der Bundesagentur für Arbeit nach § 225 Satz 3 geführten amtlichen Verzeichnis der Werkstätten für behinderte Menschen in einem Anhang enthalten.

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