Rz. 1

Abs. 4 ist mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung zum 27.3.2002 geändert worden (Art. 5 des Gesetzes).

Aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien wurden mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 2 und 4 durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) sind in der Überschrift, in Abs. 1 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2004 sprachliche Anpassungen an die nunmehrige Bezeichnung der früheren Bundesanstalt für Arbeit erfolgt (Art. 8 des Gesetzes).

Eine weitere sprachliche Anpassung in Abs. 4 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung zum 1.5.2004 erfolgt (Art. 1 des Gesetzes).

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2 und 4 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Neuzuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 105 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 188. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 105. In Abs. 2 ist die Aufzählung der Mitglieder nun nummeriert.

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