2.1 Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Voraussetzung ist jeweils, dass der private Arbeitgeber (Unternehmen) über mehrere Betriebe und der öffentliche Arbeitgeber über mehrere Dienststellen verfügt und deshalb ein Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG) oder ein Gesamtpersonalrat besteht.

 

Rz. 3

Wahlberechtigt sind nicht, wie bei der Wahl zu den Schwerbehindertenvertretungen in den jeweiligen Betrieben und Dienststellen, die in den Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 177 Abs. 2), sondern die Schwerbehindertenvertretungen dieser Betriebe und Dienststellen.

 

Rz. 4

Für das Wahlverfahren gilt § 22 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen. Danach werden Gesamt-, Bezirks-, Hauptschwerbehindertenvertretung, aufgrund der Einfügung von Konzernschwerbehindertenvertretungen durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) in das Schwerbehindertengesetz auch die Konzernschwerbehindertenvertretung, durch schriftliche Stimmabgabe gewählt. Sinngemäß sind dabei die Vorschriften der Wahlordnung über die Bestellung eines Wahlvorstandes (§ 1 Abs. 1), die Aufgaben des Wahlvorstandes (§ 2), die Liste der Wahlberechtigten (§ 3), den Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten (§ 4), Wahlausschreiben (§ 5) und Wahlvorschläge (§ 6) anzuwenden mit der Maßgabe, dass bei weniger als 5 wahlberechtigten Vertretungen die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht. Anwendung finden sinngemäß ferner die Vorschriften der Wahlordnung über die Nachfrist für Wahlvorschläge (§ 7), die Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen (§ 8), die Stimmabgabe (§ 9), den Wahlvorgang (§ 10), Feststellung des Wahlergebnisses (§ 13), Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl (§ 14), Bekanntmachung der Gewählten (§ 15), Aufbewahrung der Wahlunterlagen (§ 16) und Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds (§ 17).

 

Rz. 5

In den Fällen, in den nur zwei Vertretungen vorhanden und wahlberechtigt sind, trifft § 22 Abs. 2 der Wahlordnung die Regelung, dass die jeweilige Stufenvertretung nicht gewählt, sondern im beiderseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Bei Nichteinigung die Bestimmung durch das Los entschieden.

 

Rz. 6

Abs. 1 Satz 2 sieht ein Verfahren für den Fall vor, dass nur in einem von mehreren Betrieben oder einer von mehreren Dienststellen eine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist. Auch in diesem Fall kann es nicht zu einer Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung kommen. In diesem Fall nimmt die vorhandene Schwerbehindertenvertretung das zusätzliche Amt einer Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

2.2 Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung

 

Rz. 7

Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter in das Schwerbehindertengesetz (§ 27 Abs. 1a) eingefügt worden. Die Regelung stellt sicher, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretungen in den Unternehmen eine Konzernschwerbehindertenvertretung wählen, wenn im Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Satz 2 ist im Gesetzgebungsverfahren zum Neunten Buch angefügt worden. Damit wird im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt, dass, soweit Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb bestehen und für diese eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, diese insoweit wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wahlberechtigt ist (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages; BT-Drs. 14/5800 S. 30).

Wahlberechtigt zur Konzernschwerbehindertenvertretung sind, wie Abs. 2 Satz 1 bestimmt, die Gesamtschwerbehindertenvertretungen der Unternehmen des Konzerns. Dies setzt aber voraus, dass ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, in diesen oder wenigstens in zwei dieser Betriebe eine Schwerbehindertenvertretung gewählt worden ist und die einzelnen Schwerbehindertenvertretungen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt haben.

In den Fällen, in denen in den einzelnen Unternehmen keine Gesamtschwerbehindertenvertretungen gewählt sind, sind zwei mögliche Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Das Unternehmen besteht aus mehreren Betrieben, eine Schwerbehindertenvertretung ist aber nur in einem der Betriebe gewählt.
  • Das Unternehmen besteht nur aus einem Betrieb, in diesem ist eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.

Für den ersten Fall regelt Abs. 1 Satz 2, dass die Schwerbehindertenvertretung auch die Rechte und Pflichten einer Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnimmt (vgl. Rz. 6). In diesem Fall ergibt sich auch die Wahlberechtigung dieser Schwerbehindertenvertretung unmittelbar aus Abs. 2 Satz 1. Für den zweiten Fall ist die Regelung des Abs. 2 Satz 2 getroffen worden. Sie ist eine spezielle Vorschrift im Hinblick auf die Wahlberechtigung. Diese Schwerbehindertenvertretung kann nicht wie in dem ersten Fall die Aufgaben einer Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnehmen, wie sie in Abs. 5 beschrieben sind (vgl. Rz. 15). Sie ist also nur wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wah...

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