Rz. 13

Abs. 1 Satz 4 ermöglicht es der Schwerbehindertenvertretung, deren Amt ja nicht von einem mehrköpfigen Organ, sondern allein von einer Person wahrgenommen wird (§ 177 Abs. 1 Satz 1), das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranzuziehen. Voraussetzung dafür ist, dass in dem Betrieb oder in der Dienststelle mehr als 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Mit dem Bundesteilhabegesetz v. 23.12.2016 ist an dieser Mindestzahl festgehalten worden. In dem zusätzlich eingefügten neuen Satz 5 ist gegenüber dem bisherigen 2. Halbsatz des Satzes 4 aber eine Änderung eingetreten. Bisher war im 2. Halbsatz bestimmt, dass in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 beschäftigten schwerbehinderten Menschen lediglich noch das mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied herangezogen werden konnte. Mit dem neuen – zum 30.12.2016 in Kraft getretenen – Satz 5 wird die bisherige Regelung dahingehend fortgeschrieben, dass mit jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen jeweils eine weitere Stellvertretung herangezogen werden kann.

Satz 4 und 5 sehen keinen generellen Heranziehungsanspruch vor, sondern nur zu bestimmten Aufgaben. Diese Aufgaben sind gegenüber dem Arbeitgeber, der zu unterrichten ist, genau zu benennen. Die Unterrichtung ist bereits im Hinblick auf die erforderliche Befreiung von der beruflichen Tätigkeit für die Dauer der Heranziehung (§ 179 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4) erforderlich. Aus § 179 Abs. 3 Satz 2 ergibt sich auch, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Heranziehung des stellvertretenden Mitglieds nicht verweigern kann.

 

Rz. 14

(unbesetzt)

 

Rz. 15

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 war Satz 5 angefügt worden, der infolge des neuen Satzes 5 durch das Bundesteilhabegesetz nunmehr Satz 6 ist. Darin wird bestimmt, dass die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben die Abstimmung untereinander einschließt.

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