Rz. 9

Abs. 1 Satz 3 ermöglicht die Wahl eigener Schwerbehindertenvertretungen der schwerbehinderten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, wenn das Landesrecht für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eine eigenständige Personalvertretung vorsieht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge