Rz. 31

Abs. 7 Satz 1 bestimmt die Dauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Sie beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Abweichungen gelten, wenn eine Schwerbehindertenvertretung außerhalb der regelmäßigen Wahlen gewählt worden ist (Abs. 5 Sätze 3 und 4).

Ebenfalls 4 Jahre beträgt die Amtszeit des stellvertretenden Mitglieds bzw. der stellvertretenden Mitglieder, weniger aber dann, wenn sie nach Maßgabe des § 17 der Walordnung nach- oder neugewählt worden sind. Diese Wahl erfolgt nur für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung.

 

Rz. 32

Die Amtszeit beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, oder, wenn die Amtszeit der amtierenden Schwerbehindertenvertretung noch besteht, mit dem Ende der Amtszeit dieser Schwerbehindertenvertretung. Bekannt gegeben wird das Wahlergebnis durch 2-wöchigen Aushang und Mitteilung an den Arbeitgeber und den Betriebs- oder Personalrat (§ 15 der Wahlordnung).

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