Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt, dass Aufträge der öffentlichen Hand, die auch von Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, bevorzugt diesen Einrichtungen anzubieten sind. Aufgrund des mit Art. 1 BTHG zum 1.1.2018 neu angefügten Abs. 2 besteht ab 1.1.2018 nun die Möglichkeit, auch Inklusionsbetriebe (§ 215) bei der Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand bevorzugt zu berücksichtigen.

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